23.11.2024
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Dokument-Nr. 28842

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Landgericht Osnabrück Urteil18.03.2020

Bei einver­nehm­licher Abberufung eines Geschäfts­führers kann Anstel­lungs­vertrag konkludent beendet seinVerhalten des Klägers waren Indizien für eine einvernehmliche vereinbarte Beendigung

Ein klassisches Problem des Gesell­schafts­rechts hat vor Kurzem das Landgericht Osnabrück beschäftigt. Wird der Geschäftsführer einer GmbH aus seinem Amt abberufen, führt das nach dem Gesetz nicht automatisch dazu, dass auch sein Anstel­lungs­vertrag endet. Unter Umständen bekommt also der Geschäftsführer weiter sein Gehalt, obwohl er nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist. Ob ein solcher Fall vorlag oder nicht, musste das Landgerichts Osnabrück mit Urteil klären.

In dem konkreten Verfahren war der 1953 geborene Kläger seit fast 30 Jahren Geschäftsführer einer medizinischen Einrichtung in Bad Bentheim, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Teil der finanziellen Vereinbarungen zwischen den Parteien war die Zusage einer Pension für den Kläger, die ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden sollte. Im Jahr 2018 wurde der Kläger aus Altersgründen als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Kurz vor dem geplanten Ende seiner Tätigkeit teilte er dann der Gesellschaft mit, er gehe ungeachtet der Abberufung als Geschäftsführer davon aus, sein Anstellungsvertrag bestehe fort.

Streit um Fortbestand des Anstel­lungs­vertrags nach Abberufung als Geschäftsführer

Hierüber kam es zum Streit zwischen dem Kläger und der Gesellschaft. Dieser landete schließlich vor Gericht. Dort wollte der Kläger den Fortbestand seines Anstel­lungs­ver­trages verbindlich feststellen lassen. Er vertrat in dem Verfahren die Ansicht, die Abberufung aus dem Amt des Geschäfts­führers sei für den Fortbestand des Anstel­lungs­ver­trages unerheblich. Dass mit der Abberufung der Anstel­lungs­vertrag enden sollte, sei zu keiner Zeit besprochen worden. Dies sah die beklagte GmbH anders. Es habe vor Ausbruch des Streits im Jahr 2018 nie ein Zweifel bestanden, dass mit Erreichen der Altersgrenze auch der Anstel­lungs­vertrag enden sollte. Der Kläger selbst habe dies immer wieder betont. Immerhin beziehe er auch seit seinem Ausscheiden Rentenbezüge aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und eine von der Gesellschaft zugesicherte Pension.

Automatische Beendigung des Anstel­lungs­ver­trages bei Erreichen der Regel­al­ters­grenze auch ohne ausdrückliche Regelung möglich

Das Landgericht Osnabrück gab nun im Ergebnis der Gesellschaft recht. Zwar sei dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Abberufung als Geschäftsführer generell keinen Einfluss auf den Bestand des Anstel­lungs­ver­trages habe. Denn die Abberufung beinhalte nicht automatisch eine Kündigung des Anstel­lungs­ver­trages. Das ergebe sich schon daraus, dass dafür andere Fristen zu beachten seien. Ebenso wenig habe im konkreten Fall der Anstel­lungs­vertrag ausdrücklich eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen. Besonders die Pensionszusage setze das Erreichen der Altersgrenze voraus, beinhalte aber keine Regelung zur automatischen Beendigung des Anstel­lungs­ver­hält­nisses. Wie das Gericht weiter erläuterte, kann jedoch eine automatische Beendigung des Anstel­lungs­ver­trages bei Erreichen der Regel­al­ters­grenze in der Renten­ver­si­cherung auch dann eintreten, wenn die Gesellschaft das Verhalten des Geschäfts­führers so verstehen durfte, dass er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit einer solchen Regelung einverstanden war. Voraussetzung sei ein Verhalten des Geschäfts­führers, dass die Gesellschaft als schlüssige Zustimmung zu einer automatischen Beendigung verstehen darf. Dass dies hier der Fall war, stand nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Gewollter Ruhestand des Klägers war entscheidend

Als entscheidend sah das Gericht an, dass nach ihren Feststellungen der Kläger selbst mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in den Ruhestand treten wollte. Wiederholt sei der anstehende Ruhestand des Klägers schon vor dem Jahr 2018 in den Gremien der beklagten Gesellschaft Thema gewesen. Nie habe der Kläger dabei etwas Anderes erkennen lassen, als dass er seine Tätigkeit für die Beklagte mit Erreichen der Regel­al­ters­grenze beenden wollte. Ebenso habe der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Vorstand eines Fachverbandes, dem er für die Beklagte angehörte, Anfang 2018 seinen nahenden Ruhestand als Grund genannt. Intern habe der Kläger sich noch Mitte 2018 ausdrücklich bei einer Feierstunde in den Ruhestand verabschieden lassen. Weiter habe er umfassend an der Planung einer großen öffentlichen Abschiedsfeier mitgewirkt, die Ende August 2018 stattfinden sollte, auch wenn diese aufgrund des ausgebrochenen Streits dann kurzfristig abgesagt wurde. Bezeichnender Weise habe die von dem Kläger selbst vorbereitete Abschiedsrede für diesen Anlass von einem neuen Lebensabschnitt und neu gewonnener Freiheit gesprochen. Insgesamt sei immer wieder in Gesprächen mit Vertretern der Beklagten und Dritten vom Kläger auf seinen baldigen Ruhestand verwiesen worden. Dass er dagegen nach Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer weiter für die Beklagte tätig sein wollte, habe der Kläger nie erkennen lassen. In der Summe genügten diese Indizien dem Gericht, um von einer einvernehmlich vereinbarten Beendigung des Anstel­lungs­ver­trages des Klägers mit der Beklagten mit Erreichen der Regel­al­ters­grenze auszugehen. Das Landgericht wies daher die Klage ab und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ku)

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