Dokument-Nr. 12200
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- Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss17.05.2011, 5 U 2/11
- Mangelnde Sorgfaltspflichten des Arztes bei der Behandlung von Kleinkindern stellt groben Behandlungsfehler darLandgericht Karlsruhe, Urteil20.02.2009, 6 O 115/07
- Patientin stirbt an Wundinfektion – Chirurg muss nicht zwingend über Wundbehandlung mit Zitronensaft aufklärenBundesgerichtshof, Urteil22.12.2010, 3 StR 239/10
Landgericht Oldenburg sonstiges
Tod nach Mandeloperation – Klagen gegen Ärzte erfolglosTrotz schwerwiegender Folgen bei Mandeloperationen keine Behandlungsfehler erkennbar
Das Landgericht Osnabrück musste sich in zwei Verfahren mit schwerwiegenden Folgen von Mandeloperationen – unter anderem mit Todesfolge – beschäftigen und hatte zu entscheiden, ob es sich dabei um ärztliche Behandlungsfehler handelte.
Im ersten Rechtsstreit (2 O 3/09) hat ein Ehepaar aus dem Südkreis Osnabrück einen Hals-, Nasen- und Ohrenarzt verklagt, weil ihre Tochter eine Woche nach einer Mandeloperation verstorben war.
Kind erstickt an Blutungen nach Schmerzmittelverabreichung
Das 6 Jahre alte Kind litt unter Asthma bronchiale, Allergien und Mandelentzündungen. Im Sommer 2006 wurden ihr daher vom Beklagten in einem Krankenhaus die Rachen- und Gaumenmandeln entfernt. Vier Tage nach der Operation wurde die Patientin, der zuvor Antibiotikum und Schmerzmittel verordnet worden waren, entlassen. Als die Eltern ihr zwei Tage nach der Entlassung das Schmerzmittel verabreichten, verschluckte sich ihre Tochter und hustete. Weil sie auch Blut spuckte, riefen die Eltern sofort den Notarzt, der leider dem Kind nicht mehr helfen konnte. Es war an der Bluteinatmung erstickt.
2. Verfahren: Patient durch Lungen- und Nierenversagen dauerhaft schwerstbehindert
Im zweiten Verfahren (2 O 1471/09) hat der inzwischen 53-jährige Kläger einen HNO-Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro verklagt. Ende 2006 wurden dem Kläger, der unter Mandelentzündungen und Schnarchstörungen litt, in einer Belegklinik im Landkreis Osnabrück die Gaumenmandeln entfernt (so genannte Tonsillektomie). Nach der Operation erlitt der Kläger einen Hustenreiz, der eine massive spritzende Nachblutung verursachte. Daraufhin wurde der Kläger erneut intubiert und per Notarztwagen in ein städtisches Krankenhaus überführt, welches über eine umfassendere Versorgungsmöglichkeit verfügt. Auf der Intensivstation kam es dann zu einem Lungen- und Nierenversagen. Seitdem ist der Kläger dauerhaft schwerstbehindert und gelähmt.
Sachverständigengutachten bestätigen Notwendigkeit der Mandelentfernungen
Nach Einholung von HNO-Sachverständigengutachten ist die Arzthaftungskammer in beiden Fällen zu der Überzeugung gelangt, dass entgegen den klägerischen Behauptungen die operative Mandelentfernung erforderlich gewesen ist. Die Operationen sind auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Krankenhaus hat den erforderlichen fachärztlichen Standard gewährleistet. Es ist in dem ersten Rechtsstreit auch nicht fehlerhaft gewesen, das Kind schon am 4. Tag nach der Operation zu entlassen. Der Gesundheitszustand ist nämlich unauffällig gewesen und entsprach einem normalen Handlungsverlauf. Zudem ist nicht feststellbar gewesen, dass das Kind in einem Krankenhaus höhere Überlebenschancen gehabt hätte.
Komplikationen bei Mandeloperationen bekannt
Die Nachblutungen mit den schwerwiegenden Folgen sind leider äußerst schicksalhaft. Dieser Verlauf stellt aber eine typische Komplikation bei einer Mandeloperation und keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar. Auf dieses Risiko waren beide Kläger vor der Operation auch hingewiesen worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2011
Quelle: Landgericht Osnabrück/ra-online
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