18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Landgericht Karlsruhe Urteil20.02.2009

Mangelnde Sorgfalts­pflichten des Arztes bei der Behandlung von Kleinkindern stellt groben Behand­lungs­fehler darKontrolle durch Hausarzt nicht ausreichend

Ein Kleinkind mit einer komplexen Fraktur muss von einem Arzt besonders sorgfältig behandelt werden. Eine unterlassene Überweisung an einen Kinderchirurgen, eine fehlende enge Behand­lungs­kon­trolle und daraus resultierende gesundheitliche Probleme führen zu Schmerzensgeld- und Schaden­s­er­satz­ansprüchen. Dies entschied das Landgericht Karlsruhe.

Bei einem Sturz brach sich ein zweijähriges Kind den Arm in der Nähe des Ellenbogens. Bei der ersten Behandlung wurde der Arm eingegipst. Den Eltern wurde nur mitgeteilt, sie sollten den Gips durch den Hausarzt kontrollieren lassen. Als der Gips entfernt wurde, wurde eine Fehlstellung der Knochen festgestellt. Trotz erfolgter Operation wird das Kind immer Probleme beim Strecken und Beugen des rechten Arms haben. Die Haftpflicht­ver­si­cherung der beklagten Klinik zahlte 6.000 Euro der geforderten 10.000 Euro Schmerzensgeld. Die Eltern klagten auf mehr Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Klinik für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden hafte.

Klinik muss Kosten für weitere Behandlungen übernehmen

Die Richter stellten einen groben Behand­lungs­fehler fest und gaben den Eltern überwiegend Recht. Mehr Schmerzensgeld gab es nicht, jedoch müsse die Klinik für alle künftigen Schäden aufkommen. Bei einem Kleinkind und einer problematischen Fraktur mit Gelenk­be­ein­träch­tigung hätte der Arzt für eine engmaschige Kontrolle des Bruchs ebenso sorgen müssen wie für eine Überweisung an einen Kinderchirurgen. Bei Kleinkindern müssten Ärzte besonders sorgfältig behandeln.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

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