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Landgericht Offenburg Urteil31.03.2022
Verwahrung von Wertgegenständen im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses: Nachbar haftet für Abhandenkommen der Gegenstände nur mit Vorsatz und grober FahrlässigkeitFahrlässigkeitsvorwurf wegen Versteckens von Schlüsseln
Verwahrt jemand aus Gefälligkeit Wertgegenstände seines Nachbarn in einem Waffenschrank auf, so haftet er für ein Abhandenkommen der Gegenstände entsprechend § 690 BGB nur mit Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden die Schlüssel zum Waffenschrank im Haus versteckt, kann dies einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Schlaganfall musste ein Mann im Jahr 2019 stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden. Da er befürchtete an den Folgen des Schlaganfalls zu sterben, bat er seinen langjährig bekannten Nachbarn, die in seinem Wohnhaus versteckten Wertgegenstände zu holen und bei sich aufzubewahren. Dem kam der Nachbar nach. Er legte die Gegenstände in seinem im Keller seines Wohnhauses befindlichen Waffenschrank, wo er neben Waffen und Munition Bargeld im Wert von 30.000 € lagerte. Nachfolgend musste auch der Nachbar stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden. In dieser Zeit kamen die Wertgegenstände des Mannes aus unbekannten Gründen abhanden. Zwar war der Waffenschrank stets verschlossen, jedoch hatte der Nachbar die Schlüssel für den Schrank in einem Kellerraum versteckt. Zudem waren die Schlüssel zur Kellertür in einem Blumentopf in einem zum Anwesen gehörenden Schuppen versteckt. Der Mann klagte schließlich gegen den Nachbar auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 280.000 €.
Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch
Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe zunächst kein vertraglicher Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 688 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Die Aufbewahrung der Wertgegenstände sei lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen des langjährigen Nachbarschaftsverhältnisses geschehen. Dafür spreche, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich vorgenommen und kein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Aufbewahrung gehabt habe. Zudem habe gegen eine vertragliche Haftungsübernahme das hohe Haftungsrisiko gesprochen.
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB scheide nach Auffassung des Landgerichts ebenfalls aus. Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses bestehe entsprechend § 690 BGB nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies sei dem Beklagten hier nicht vorzuwerfen. Insbesondere sei es nicht grob fahrlässig, den Schlüssel für die Kellertür in einem Blumentopf in einem Schuppen und den Schlüssel für den Waffenschrank in einem Kellerraum zu verstecken. Dem Beklagten sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2022
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (vt/rb)
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