14.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil

LG Nürnberg-Fürth: Schriftgröße für Grund­prei­s­angaben bei Netto Supermarkt zu kleinDeutlich lesbare Grund­prei­s­angaben sind unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher

Die Grund­prei­s­angabe auf Preisschilden in Lebens­mit­tel­märkten soll Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen. Die verwendete Schriftgröße bei der Grund­prei­s­angabe in den Supermärkten der Netto Marken-Discount AG ist jedoch nicht deutlich lesbar und verstößt daher gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen hatte bereits die Super­ma­rkt­ketten Kaiser´s und Kaufland abgemahnt und von einer verbesserten Lesbarkeit ihrer Grund­prei­s­angaben in ihren Geschäften überzeugt. Nun bestätigte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth im Hinblick auf die Preis­schild­ge­staltung der Netto Marken-Discount AG die Auffassung, dass deutlich lesbare Grund­prei­s­angaben unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher sind.

Grund­prei­s­angaben dürfen nicht im Miniformat auf Preisschildern versteckt werden

Bei der Vielzahl an unter­schied­lichen Packungsgrößen und der unüber­schaubaren Anzahl an Herstellern ist die Grund­prei­s­angabe für Verbraucher oft die einzige Möglichkeit, die Preise im Supermarkt zuverlässig zu vergleichen. Sie darf daher nicht einfach durch Auszeichnungen im Miniformat auf dem Preisschild versteckt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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