21.11.2024
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Dokument-Nr. 16194

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Urteil07.03.2013BundesgerichtshofI ZR 30/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2013, 850Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 850
  • MDR 2013, 1052Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1052
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.03.2013

Kleine Schriftgröße bei Grundpreisen auf Preisschildern zulässigSchriftgröße von nur zwei Millimetern für deutliche Lesbarkeit gerade noch ausreichend

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Schriftgröße mit einer Höhe von zwei Millimetern für die Angabe der Grundpreise auf den Preisschildern der Supermärkte der Netto Marken-Discount AG für eine deutliche Lesbarkeit gerade noch ausreichend ist.

Das Landgericht Nürnberg hatte aufgrund einer Klage der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Netto-Marken-Discount-AG entschieden, dass in deren Supermärkten die Grundpreise auf den Etiketten an den Warenregalen nicht deutlich lesbar angegeben seien.

LG rügt Verstoß gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung

Die verwendete Schriftgröße bei der Grund­prei­s­angabe, die Kunden als Bezugsgröße zum Vergleich des eigentlichen Warenpreises dienen soll, war in den Augen der Richter "nicht deutlich lesbar" und sollte daher gegen die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung verstoßen.

BGH weist Revision der Verbrau­cher­zentrale zurück

Durch Urteil vom 3. September 2011 hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Revision der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen wurde durch den Bundes­ge­richtshof zurückgewiesen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen/ra-online

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