21.11.2024
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Dokument-Nr. 10021

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil29.06.2010

Durch­ge­strichene Originalpreise auf Preisschildern stellen keine Irreführung darDurch­schnitts­ver­braucher kann ohne Weiteres Aussage des durch­ge­stri­chenen Preises zuordnen

Steht neben dem Verkaufspreis auf einem Produkt ein durch­ge­stri­chener, früher verlangter Verkaufspreis, kann dies nicht als irreführende Werbung gewertet werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durch­ge­stri­chenen Preis handle (früherer Verkaufspreis des Händlers, Preisempfehlung des Herstellers oder Preis eines Mitbewerbers).

Landgericht erlässt Unter­las­sungs­ver­fügung gegen Schuhanbieter

Das Landgericht Düsseldorf hatte daraufhin eine Unter­las­sungs­ver­fügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten.

Oberlan­des­gericht verneint Irreführung der Verbraucher

Das Oberlan­des­gericht hat in dem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren nun die landge­richtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Gerichts könne ein Durch­schnitts­ver­braucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durch­ge­stri­chenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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