21.11.2024
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Dokument-Nr. 11329

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Bundesgerichtshof Urteil17.03.2011

Bundes­ge­richtshof untersagt Werbung mit durch­ge­stri­chenen Preisen bei Eröff­nungs­angebotWerbung verstößt gegen Irrefüh­rungs­verbot

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einfüh­rungs­preisen, denen höhere durch­ge­strichene Preise gegen­über­ge­stellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einfüh­rungs­preise gelten und ab wann die durch­ge­stri­chenen höheren Preisen verlangt werden. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppich­kol­lektion "Original Kanchipur" mit Einfüh­rungs­preisen, denen er deutlich höhere durch­ge­strichene Preise gegen­über­stellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Wettbewerber hält Werbung für Irreführung

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbe­wer­bs­rechtliche Trans­pa­renzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Händler muss angeben, wann Einfüh­rungs­angebot endet und regulärer Preis in Rechnung gestellt wird

Der Bundes­ge­richtshof hat die Ansicht des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufs­för­de­rungs­maßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irrefüh­rungs­verbot. Wer mit einem höheren durch­ge­stri­chenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einfüh­rungs­werbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einfüh­rungs­angebot, das mit durch­ge­stri­chenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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