Oberlandesgericht Hamm Urteil02.09.2010
OLG Hamm: Keine Irreführung durch Verlängerung eines FrühbucherrabattesBei unerwartet guter Marktlage darf Werbender auch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren
Das Weitergewähren eines zunächst zeitlich befristeten Preisvorteils stellt nicht zwangsläufig eine irreführende Werbung dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah darin eine irreführende Werbung, der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen.
Werbende aus Irreführungsgesichtspunkten nicht an Gewährung von Preisnachlässe nach Fristablauf gehindert
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld. Nach Auffassung des Gerichts ist die beanstandete Werbung nicht irreführend. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage sei diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig, da die Beklagte den Rabatt bis zum Ende der Frist habe gewähren wollen. Entwickle sich die Marktlage unerwartet, könne der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren und sei daran nicht aus Irreführungsgesichtspunkten gehindert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2010
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online