Beantragt hatte die einstweilige Verfügung nach erfolgloser Abmahnung ein Konkurrent, der eigene Elektronikmärkte betrieb. Er vertrat das Argument, dass die Irreführung der Kunden bereits verwirklicht sei, wenn diese mit der unzutreffenden Preisauszeichnung konfrontiert werden. Der Verstoß werde nicht ungeschehen gemacht, wenn an der Kasse der richtige Preis kassiert werde.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Mainz in der ersten Instanz an. Die Werbung mit Preisen, die unter den Preisauszeichnungen im Geschäft lägen, sei auch dann wettbewerbswidrig, wenn im Kassensystem die Werbepreise richtig eingegeben seien. Wenn die Werbung einen niedrigeren Preis nenne, liege eine Irreführung des Verbrauchers vor. Denn dieser werde verleitet, allein auf Grund der Werbung das Geschäft aufzusuchen. Es sei möglich, dass der Kunde nicht nachfrage und bei Gelegenheit der Anwesenheit im Geschäft, die allein auf die konkrete Werbung zurückgehe, einen oder mehrere andere Artikel kaufe.
Der abgemahnte Elektronikmarkt-Betreiber hingegen sah sich weiter im Recht und zog mit dem Argument in die nächste Instanz, dass er die Monitore an der Kasse für exakt den Preis verkauft habe, mit dem er auch geworben habe. Der von den Kunden verlangte Preis werde an der Kasse durch Ablesen des Strichcodes ermittelt. Allein die abweichende Preisauszeichnung könne nicht den Vorwurf der irreführenden Werbung begründen.
Dem schloss sich das Oberlandesgericht Koblenz an. Die einstweilige Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie eine Rechtsverletzung untersage, die gar nicht stattgefunden habe. Denn der abgemahnte Elektronikhändler habe nicht mit Preisen geworben, die unterhalb der tatsächlich verlangten Preise gelegen hätten. Der ausgezeichnete Preis sei nicht mit dem von den Kunden tatsächlich an der Kasse verlangten Preisen gleichzusetzen. Die Preisauszeichnung sei rechtlich nur eine "invitatio ad offerendum" - eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, das der Kunde dann an der Kasse abgebe und der Händler bzw. der Kassierer annehme. Sie habe auch nach allgemeinem Verständnis für den Kunden nicht die Bindungswirkung wie die Preisforderung an der Kasse.
Denn auch wenn der Kunde in der Regel zunächst den auf dem Preisschild genannten Preis der Ware zuordne, sehe er sich mit einer für den Händler verbindlichen Preisforderung erst an der Kasse konfrontiert. Er halte den Betrag für maßgeblich, den der Kassierer oder Händler an der Kasse nenne. An dieser rechtlichen Einordnung ändere auch nicht, dass es möglich sei, dass die Preisauszeichnung bei vielen Verbrauchern den Eindruck erwecke, es handele sich um den Preis, der auch an der Kasse verlangt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/we)