Das beklagte Unternehmen führte im Februar/März 1990 auf der rechten Seite der Breitscheidstraße in Nürnberg Bauarbeiten aus. Im Bereich der Baustelle stellte ein Arbeiter ein mobiles Verkehrsschild auf, mit dem ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde. Das Schild war an einer Eisenstange angebracht. Diese war über vier Streben mit einem Eisenfuß von 40 cm Durchmesser verbunden, in den zur Verbesserung der Standfestigkeit eine etwa 1/2 Zentner schwere Fußplatte eingeschoben war.
Am Abend vor dem 1. März 1990 parkte der Kläger seinen Pkw nichts Böses ahnend neben dem Verkehrsschild. Doch hatte er die Rechnung ohne "Wiebke" gemacht: In dieser Nacht suchte der Jahrhundert-Sturm auch Nürnberg heim. Der Orkan erreichte hier Geschwindigkeiten um die 115 km/h, was der Windstärke 11 entspricht. Als der Pkw-Besitzer am nächsten Morgen zu seinem Auto kam, musste er feststellen, dass das Verkehrsschild umgestürzt war und sein Fahrzeug beschädigt hatte. Der Sachschaden belief sich auf 2.031 DM.
Diesen Schaden verlangte er von der Baufirma ersetzt. Sein Argument: Die Firma habe das Verkehrsschild nicht genügend gesichert. Insbesondere habe sie die im Rundfunk gesendeten Sturmwarnungen nicht beachtet. Dem hielt der Unternehmer entgegen, dass er die üblichen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten habe. Mit einem so verheerenden Orkan habe er nicht rechnen müssen.
Da eine Einigung nicht zustande kam, zog der Pkw-Eigentümer vor Gericht.
Seine Klage blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg. Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches wäre gewesen, dass sich das Bauunternehmen eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte vorwerfen lassen müssen, also mindestens Fahrlässigkeit.
Einen solchen Vorwurf hielt das Landgericht Nürnberg-Fürth im vorliegenden Fall aber nicht für gerechtfertigt. Zwar bestehe eine allgemeine Rechtspflicht, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss. Doch dürfe man die Anforderungen auch nicht überspannen. Im Falle von mobilen Baustellen-Verkehrsschildern reiche es im allgemeinen aus, wenn der Fuß - wie vorliegend geschehen - mit einer genormten Sicherheitsplatte beschwert werde. Völlig ausschließen lasse sich aber die Gefahr des Umstürzens in der Praxis nicht, jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Das müsse jeder bedenken, der sich in den Gefahrenbereich solcher Baustellenschilder begebe. Schon im eigenen Interesse tue er deshalb gut daran, seinerseits besondere Vorsicht walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall fiel somit die Risikoabwägung zu Ungunsten des Autofahrers aus. Folgerichtig wies das Landgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg