21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil06.02.1991

Sturmböen werfen ein mobiles Verkehrsschild auf einen PkwKein Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Aufsteller des Verkehrs­schildes

Wer ein mobiles Verkehrsschild aufstellt, muss dafür Sorge tragen, dass es auch stärkeren Windböen standhält. Mit einem so außer­ge­wöhn­lichen Orkan, wie er unter dem Namen "Wiebke" in der Nacht zum 1. März 1990 weite Gebiete Europas heimsuchte, braucht er jedoch im allgemeinen nicht zu rechnen.

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug neben einem ansonsten standsicheren Verkehrsschild abstellt, handelt daher auf eigenes Risiko. Stürzt das Schild um, weil es einer unvor­her­sehbaren Sturmböe nicht gewachsen ist, so braucht der Schild­auf­steller den am Fahrzeug entstandenen Schaden mangels Verschuldens nicht zu ersetzen.

Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilprozess zwischen einem Pkw-Eigentümer und einem Bauunternehmen.

Das beklagte Unternehmen führte im Februar/März 1990 auf der rechten Seite der Breit­scheid­straße in Nürnberg Bauarbeiten aus. Im Bereich der Baustelle stellte ein Arbeiter ein mobiles Verkehrsschild auf, mit dem ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde. Das Schild war an einer Eisenstange angebracht. Diese war über vier Streben mit einem Eisenfuß von 40 cm Durchmesser verbunden, in den zur Verbesserung der Standfestigkeit eine etwa 1/2 Zentner schwere Fußplatte eingeschoben war.

Fahrzeug durch umgestürztes Verkehrsschild beschädigt

Am Abend vor dem 1. März 1990 parkte der Kläger seinen Pkw nichts Böses ahnend neben dem Verkehrsschild. Doch hatte er die Rechnung ohne "Wiebke" gemacht: In dieser Nacht suchte der Jahrhundert-Sturm auch Nürnberg heim. Der Orkan erreichte hier Geschwin­dig­keiten um die 115 km/h, was der Windstärke 11 entspricht. Als der Pkw-Besitzer am nächsten Morgen zu seinem Auto kam, musste er feststellen, dass das Verkehrsschild umgestürzt war und sein Fahrzeug beschädigt hatte. Der Sachschaden belief sich auf 2.031 DM.

Kläger verlangt Schadensersatz

Diesen Schaden verlangte er von der Baufirma ersetzt. Sein Argument: Die Firma habe das Verkehrsschild nicht genügend gesichert. Insbesondere habe sie die im Rundfunk gesendeten Sturmwarnungen nicht beachtet. Dem hielt der Unternehmer entgegen, dass er die üblichen Sicher­heits­vor­keh­rungen eingehalten habe. Mit einem so verheerenden Orkan habe er nicht rechnen müssen.

Da eine Einigung nicht zustande kam, zog der Pkw-Eigentümer vor Gericht.

Schuldhafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bestand nicht

Seine Klage blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg. Voraussetzung eines Schaden­er­satz­an­spruches wäre gewesen, dass sich das Bauunternehmen eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte vorwerfen lassen müssen, also mindestens Fahrlässigkeit.

LG Nürnberg-Fürth: Anforderungen dürfen nicht überspannt werden

Einen solchen Vorwurf hielt das Landgericht Nürnberg-Fürth im vorliegenden Fall aber nicht für gerechtfertigt. Zwar bestehe eine allgemeine Rechtspflicht, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss. Doch dürfe man die Anforderungen auch nicht überspannen. Im Falle von mobilen Baustellen-Verkehrs­schildern reiche es im allgemeinen aus, wenn der Fuß - wie vorliegend geschehen - mit einer genormten Sicher­heits­platte beschwert werde. Völlig ausschließen lasse sich aber die Gefahr des Umstürzens in der Praxis nicht, jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Das müsse jeder bedenken, der sich in den Gefahrenbereich solcher Baustel­len­schilder begebe. Schon im eigenen Interesse tue er deshalb gut daran, seinerseits besondere Vorsicht walten zu lassen.

LG Nürnberg-Fürth weist Berufung als unbegründet zurück

Im vorliegenden Fall fiel somit die Risikoabwägung zu Ungunsten des Autofahrers aus. Folgerichtig wies das Landgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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