18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil26.10.1990

Sturmböe drückt Pkw-Anhänger gegen ein anderes FahrzeugKein Schadensersatz­anspruch des Geschädigten, da kein Verschulden des zur Seite gedrückten PKW-Fahrers

Während der Sturmnacht zum 1. März 1990 war der Pkw des Klägers am Rande der Flößaustraße in Fürth geparkt. Auf der anderen Straßenseite hatte der Beklagte seinen Pkw-Anhänger mit Planenaufbau abgestellt.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 4.15 Uhr erfasste eine Sturmböe den Anhänger, schob ihn trotz angezogener Handbremse quer über die Fahrbahn und drückte ihn gegen den Pkw des Klägers. Durch den Aufprall entstand an dem Auto, einem Fahrzeug der Nobelklasse, ein Sachschaden von 8.613 DM.

Haftpflicht­ver­si­cherung leistete Vorschuss in Höhe von 3000 DM

Die gegnerische Haftpflicht­ver­si­cherung überwies zwar zunächst einen Vorschuss von 3.000 DM, weigerte sich dann aber, weitere Zahlungen zu leisten. Sie berief sich auf höhere Gewalt und stellte sich auf den Standpunkt, der Anhänger-Besitzer habe den Schaden weder verschuldet noch liege ein Fall der verschul­den­su­n­ab­hängigen Betriebsgefahr vor. Der Kläger war anderer Meinung und verklagte den Unfallgegner und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung der restlichen 5.613 DM.

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verschulden des Anhänger-Besitzers

Dem Geschädigte blieb jedoch der erhoffte Erfolg versagt. Für ein Verschulden des Anhänger-Besitzers, so das Landgericht, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Handbremse sei angezogen gewesen, und für das zusätzliche Absichern durch Unterlegkeile habe es auf ebener Strecke keinen zwingenden Anlass gegeben, - ganz abgesehen davon, dass fraglich sei, ob Unterlegkeile das seitliche Wegdrücken hätten verhindern können.

Gesche­hens­ablauf beruhte auf unwahr­schein­lichen Umständen

Auch unter dem Gesichtspunkt der verschul­den­su­n­ab­hängigen Gefähr­dungs­haftung braucht der Anhänger-Besitzer für den Schaden nicht aufzukommen. Gehaftet hätte er nur dann, wenn man den Unfall als typische Folge der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr hätte werten können. So weit wollte die Kammer im vorliegenden Fall jedoch nicht gehen. Dass ein parkender Pkw-Anhänger von einer Orkanböe auf die andere Straßenseite geschleudert werde, sei vielmehr ein völlig atypischer, auf unwahr­schein­lichen Umständen beruhender Gesche­hens­ablauf.

Kläger nahm Berufung zurück

So sah es auch das Oberlan­des­gericht Nürnberg, an das sich der unterlegene Kläger mit seiner Berufung gewandt hatte. Um der Zurückweisung seines Rechtsmittels zuvorzukommen, nahm der Kläger daraufhin seine Berufung zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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