18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17237

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Urteil23.10.2003Landgericht Berlin57 S 4/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 169Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 169
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil23.10.2003

Anspruch auf Schadenersatz wegen Autobe­schä­digung aufgrund sturmbedingten Umkippens eines Halte­ver­bots­schildsAnscheinsbeweis sprach für Schadens­verursachung durch Schild

Wird ein Fahrzeug nahe eines mobilen Halte­ver­bots­schilds geparkt und ist das Fahrzeug nach einer stürmischen Nacht beschädigt sowie das Halte­ver­bots­schild umgekippt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung auf das umgekippte Schild zurückzuführen ist. Dem Fahrzeug­be­sitzer steht daher ein Schaden­ersatz­anspruch gegen den Schild­auf­steller zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer parkte sein Fahrzeug nahe eines mobilen Halte­ver­bots­schilds am Straßenrand ab. Nachdem in der Nacht ein heftiger Sturm mit Windstärke 9 wütete, stelle der Autofahrer fest, dass sein Fahrzeug an der Heckscheibe beschädigt war und zudem Lackschäden aufwies. Des Weiteren war das Halte­ver­bots­schild umgekippt. Der Autofahrer machte das umgekippte Schild für die Beschädigungen verantwortlich und klagte gegen die Aufstellerin des Schildes auf Schadenersatz. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass die Beschädigungen auch von Dritten mutwillig herbeigeführt worden sein können.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Fahrzeug­be­sitzers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Es habe ein Beweis des ersten Anscheins dafür gesprochen, dass die Beschädigungen am Fahrzeug durch ein windbedingtes Umkippen des Halte­ver­bots­schilds und nicht durch ein mutwilliges Einwirken Dritter verursacht worden sind.

Beschädigung des Fahrzeugs durch sturmbedingtes Umkippen des Schilds entsprach allgemeiner Lebenserfahrung

Der Beweis des ersten Anscheins greife bei typischen Gesche­hens­a­b­läufen ein, so das Landgericht weiter. Also in solchen Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststehe, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Ereignisses hinweist. Davon ausgehend habe es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprochen, dass ein nicht fest verankertes, allein durch einen Plastiksockel gehaltenes Verkehrsschild durch eine erhebliche Windeinwirkung umfällt und ein daneben parkenden PKW beschädigt.

Keine Entkräftung des Anscheins­be­weises

Die Beklagte habe den Beweis des ersten Anscheins nicht durch einen entsprechenden Gegenbeweis im erforderlichen Maße erschüttert. Sie habe den Anscheinsbeweis dadurch entkräften können, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als den erfah­rungs­gemäßen Ablauf hätte beweisen können. Ein Hinweis auf einen Gesche­hens­ablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein könne, genüge dafür nicht. Vielmehr müsse der in Anspruch genommene dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt.

Schuldhafte Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht lag vor

Die Beklagte habe nach Einschätzung des Landgerichts ihre hinsichtlich des Schilds zukommende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie das anlässlich eines Umzugs am 14.12.2011 aufgestellte Halte­ver­bots­schild ohne weitere Siche­rungs­maß­nahmen stehen ließ bzw. nicht beseitigte. Das seit zwei Wochen abgelaufene Schild sei völlig überflüssig gewesen. Zudem sei der Sturm angekündigt worden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 169/rb)

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