18.10.2024
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Dokument-Nr. 31004

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Landgericht München I Beschluss12.05.2021

Keine Ver­sicherungs­pflicht für Steuerberater für kurze Urlaubszeit zwischen zwei An­stellungs­verhältnissenKeine Stellung als Selbständiger während Urlaub

Macht ein Steuerberater zwischen zwei An­stellungs­verhältnissen einige Wochen Urlaub, so besteht keine Pflicht zum Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­versicherung gemäß § 67 Abs. 1 StBerG. Denn in der Urlaubszeit ist der Steuerberater nicht als Selbständiger im Sinne der Vorschrift tätig. Dies hat Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Dezember 2019 endete das Anstel­lungs­ver­hältnis eines Steuerberaters in München. Zuvor hatte er bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben. Das neue Anstel­lungs­ver­hältnis sollte Mitte Januar 2020 beginnen. Zwischen den Anstel­lungs­ver­hält­nissen machte der Steuerberater Urlaub in Asien. Für diese Zeit sollte er nach dem Willen der Steuer­be­ra­ter­kammer eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, die Versi­che­rungs­schutz für eine Tätigkeit außerhalb eines Anstel­lungs­ver­hält­nisses gewährt. Da der Steuerberater dazu keine Notwendigkeit sah, erteilte die Steuer­be­ra­ter­kammer eine Rüge. Gegen diese wehrte sich der Steuerberater gerichtlich.

Unzulässige Rüge aufgrund fehlender Versi­che­rungs­pflicht

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Steuerberaters. Die Rüge der Steuer­be­ra­ter­kammer sei unzulässig. Es habe für die Zeit zwischen den Anstel­lungs­ver­hält­nissen keine Pflicht zum Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung bestanden. Die Versi­che­rungs­pflicht aus § 67 Abs. 1 StBerG knüpfe ausweislich des Wortlauts an die Stellung als selbständiger Steuerberater. Ein angestellter Steuerberater, dessen Anstel­lungs­ver­hältnis endet, könne aber nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls stets als Selbständiger angesehen werden.

Versi­che­rungs­pflicht bei fehlender Bemühungen zur neuen Anstellung

Eine Versi­che­rungs­pflicht könne bestehen, so das Landgericht, wenn der vormals angestellte Steuerberater keine Bemühungen entfaltet, weiterhin als Angestellter tätig zu sein. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Steuerberater verfügte bereits über ein neues Anstel­lungs­ver­hältnis. Die offensichtlich geplante kurze Lücke habe dem Steuerberater dazu gedient, Urlaub zu machen. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Steuerberater im Zeitraum zwischen den Anstel­lungs­ver­hält­nissen nicht selbständig als Steuerberater tätig war.

Minimales Haftungsrisiko begründet keine Versi­che­rungs­pflicht

Das Landgericht verkannte zwar nicht, dass trotz des kurzen Zeitraums und des Urlaubs in Asien ein minimales Haftungsrisiko bestand. Dies rechtfertige aber keine Auslegung des § 67 Abs. 1 StBerG über die Grenze des Wortlauts hinaus und somit keine Versi­che­rungs­pflicht.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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