21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht München I Urteil28.05.2009

Premiere verliert Streit gegen Receiver-Hersteller Kathrein um 26.350.000 Euro VertragsstrafeKoope­ra­ti­o­ns­partner verstößt nicht gegen Vertrags­straf­ver­sprechen

Im Streit um die Forderung von über 26.000.000,- € der Premiere Fernsehen GmbH und Co. KG gegen die Kathrein-Werke KG hat der genannte Vertragspartner nicht gegen die Auflagen des geschlossenen Rahmenvertrages verstoßen. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Die Beklagte hat in den Jahren 2003-2007 mit Zustimmung der Klägerin zum Empfang des Premiere-Programms geeignete Receiver hergestellt. In diesem Zusammenhang hatte sich die Beklagte in einem Vertrag mit der Klägerin strafbewehrt (Vertragsstrafe 50.000,- € pro Zuwiderhandlung) dazu verpflichtet, es zu unterlassen, selbst oder durch (in die Vertrags­er­füllung einbezogene) Dritte Umgehungs­vor­rich­tungen zum "Schwarzsehen" des Premiere-Programms herzustellen.

Angeblicher Verstoß gegen das Vertrags­straf­ver­sprechen

Die Klägerin erhob mit der hiesigen Klage nun Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in einer Vielzahl von Fällen. Sie warf der Beklagten vor, über ihren persönlich haftenden Gesellschafter und Namensgeber mit der Firma Z. personell verflochten zu sein. Die Firma Z. habe im Zeitraum 2006 - 2008 insgesamt 219.392 Stück derartiger Umgehungs­vor­rich­tungen aus China eingeführt und an gewerbliche Händler weiterverkauft. Es könne nicht sein, dass die Beklagte und ihr Haupt­ge­sell­schafter davon nichts wussten. Das Handeln der Firma Z. bedeute daher einen Verstoß der Beklagten gegen ihr Vertrags­stra­fe­ver­sprechen. Die Beklagte habe daher die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 26.350.000,- € zu zahlen (39 Einfuhren und 488 Vertrie­bs­hand­lungen, also 527 x 50.000,- €).

Begründung der Klageabweisung der Richter

Die Richter sahen die Voraussetzungen zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht als gegeben an, da - die Beklagte selbst keine Umgehungs­vor­rich­tungen vertrieben hat, - die Beklagte die Firma Z. auch nicht zur Erfüllung eigener Pflichten gegenüber der Klägerin eingesetzt hat, - die Klägerin auch nicht nachweisen konnte, dass Mitarbeiter und Organe der Beklagten Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Firma Z. Umgehungs­vor­rich­tungen vertreibt, - die Klägerin auch ihre Behauptung, die Geschäfts­leitung der Firma Z. sei von den Vorgängen umfassend informiert gewesen und hätte diese gebilligt, nicht nachweisen konnte und - sich auch nicht aus anderen Umständen ergab, dass die Beklagte - also ihre Mitarbeiter und Organe - vom Handel der Firma Z. mit Receivern zum Schwarzsehen des Premiere-Programms Kenntnis hatten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/09 des LG München vom 28.05.2009

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