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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31894

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Landgericht München I Urteil20.06.2022

Berufsfotograf hat Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung seines BildesÜberschreiben mit Schriftzug stellt kein neues Kunstwerk dar

Das Landgericht München I hat die Berufung des Kreisverbands einer Partei gegen das klage­zu­spre­chende Urteil des Amtsgerichts München wegen einer Urhebe­rrechts­verletzung mit rechtskräftigem Urteil zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte ein Lichtbild des klagenden Berufs­fo­to­grafen am 30.09.2020 auf ihrem Facebook-Profil veröffentlicht. Hierbei hatte sie einen kleinen Bereich des linken oberen Randes der Aufnahme durch den Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ überdeckt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg. Das Bild zeigt eine Aufnahme des Aktio­ns­künstlers „bird berlin“, welche am 29.09.2018 im Rahmen einer Protestaktion gegen eine Wahlver­an­staltung des Kreisverbandes der beklagten Partei in Nürnberg-Schwabach entstanden war. Das Amtsgericht München hatte die beklagte Partei verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt rund 900 EUR (Schadensersatz sowie Aufwen­dungs­ersatz) für die unberechtigte Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes zu zahlen. Die Verwendung sei insbesondere nicht von § 50 UrhG im Sinne einer Berich­t­er­stattung über Tagesereignisse gedeckt. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gem. § 51 UrhG gegeben.

Durch Überschreiben mit Schriftzug entsteht kein neues Gesamtkunstwerk

Dieses Urteil hat das Landgericht München I nun bestätigt. Die Beklagte hat das Bild zu Unrecht verwendet. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG liege nicht vor, so die 42. Zivilkammer. Die Beklagte habe das Lichtbild des Klägers nahezu unverändert übernommen: Das Überschreiben mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ führe nicht dazu, dass es in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert worden sei, als Teil dessen es erscheinen könne. Die Verwendung sei auch nicht durch die Schran­ken­be­stimmung hinsichtlich der Berich­t­er­stattung über Tagesthemen nach § 50 UrhG gedeckt. Zu Recht habe das Amtsgericht in seiner Urteils­be­gründung ausgeführt, dass bei einer solchen Berich­t­er­stattung die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit und keine Meinung­s­äu­ßerung im Fokus stünden. Zwar sei nicht nur der nackte Tatsa­chen­bericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund stehe.

Bild als eigene Werbung genutzt

Hier verwende die Beklagte das Bild des Klägers aber nicht, um über die Protest­ver­an­staltung, bei der das streit­ge­gen­ständliche Lichtbild entstanden ist zu berichten. Vielmehr versuche sie, die Gegen­ver­an­staltung durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer Facebook-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen.

Auch keine Karikatur oder Parodie

Die Beklagte kann sich zur Überzeugung der Kammer zudem nicht auf die Schran­ken­be­stim­mungen des § 51 a UrhG berufen: In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen. Im hiesigen Fall sei das streit­ge­gen­ständliche Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen worden. Durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“, welche das Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdecke, seien keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als möglicher Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen. Aus den gleichen Gründen liege hier auch keine Karikatur oder die Stilfigur des Pastiche vor. Der Verwendung durch den Beklagten mangele es an Eigen­stän­digkeit. Durch das Hinzufügen der Überschrift über dem Lichtbild finde gerade keine inhaltliche Ausein­an­der­setzung mit dem Werk statt, sondern das Werk diene nur als Mittel einer Ausein­an­der­setzung.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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