18.10.2024
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Dokument-Nr. 29933

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Urteil10.02.2021Landgericht München I37 O 15721/20 ; 37 O 17520/20
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Landgericht München I Urteil10.02.2021

Netdoktor gegen BRD und Google: Vereinbarung über Knowledge Panels kartell­rechts­widrigKooperation zwischen Bund und Google vorläufig untersagt

Das Landgericht München I hat zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit, und gegen die Google Ireland Ltd. im Wesentlichen stattgegeben.

Die Kammer hat dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sog. Knowledge Panels) mit Gesund­heits­in­for­ma­tionen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesund­heit­s­portals des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit (gesund.bund.de) gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß.

Verringerung des Nutzer­auf­kommens durch Infoboxen

Nach Auffassung des Gerichts ist der Betrieb des Nationalen Gesund­heit­s­portals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist. Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesund­heit­s­portale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „“ in der Infobox, steht privaten Anbietern von Gesund­heit­s­portalen von vornherein nicht zur Verfügung. Als Betreiber eines Gesund­heit­s­portals ist NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Sucher­geb­nisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90 % der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Infor­ma­ti­o­ns­be­dürfnis der Nutzer bereits vielfach. Dies führt zu einer Verringerung des Nutzer­auf­kommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.

Mit Zusammenarbeit verbundene Nachteile überwiegend

Die Zusammenarbeit von Google und dem BMG ist auch nicht wegen qualitativer

Effizi­enz­gewinne, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesund­heits­auf­klärung der Bevölkerung durch die Infoboxen, ausnahmsweise zulässig. Denn etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wiegen jedenfalls nicht die Nachteile auf. Diese liegen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesund­heit­s­portale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungs­vielfalt. Das LG bewertet die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügungen auch als dringlich, da NetDoktor glaubhaft gemacht hat, dass sich die geringere Sichtbarkeit bei einigen besonders oft gesuchten Krankheiten seit Beginn der Zusammenarbeit von Google und dem BMG bereits in rückläufigen Klickraten ausgewirkt hat. Den daher zu befürchtenden Verlust von Werbeeinnahmen muss NetDoktor nicht abwarten, bevor das private Portal gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Nicht zu entscheiden hatte die Kammer über die Frage der Zulässigkeit des Nationalen Gesund­heit­s­portals als solches. Der hierauf zielende Antrag wurde von Netdoktor nach Hinweis der Kammer zurückgenommen. Ein weiterer Antrag, der auf einseitiges markt­miss­bräuch­liches Verhalten von Google gestützt war, wurde aus formellen Gründen zurückgewiesen.“

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)

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