21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 6903

Drucken
Urteil28.10.2008Landgericht München I33 O 24030/07
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil28.10.2008

Michael "Bully" Herbig scheitert mit Klage gegen Software­her­stellerPC-Spiel darf "Bully - Scholarship Edition" bzw. "Bully - Die Ehrenrunde" heißen

Um "Homonyme" kümmern sich - entgegen einer möglichen ersten Assoziation - nicht etwa Ärzte, sondern Germanisten. Und im Ernstfall natürlich die Justiz. Es handelt sich dabei nämlich nicht um bösartige Geschwüre (um die sich die Justiz übrigens bisweilen auch kümmert, meist nach den Ärzten), sondern das Phänomen, dass ein Begriff ganz verschiedene Bedeutungen haben kann. Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich mit dem Homonym "Bully" ausein­an­der­gesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes "Bully" zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers "Bully" (Herbig) verletzt werden.

Der Kläger - ein bekannter deutscher Komiker - hatte gegen einen Software­her­steller geklagt, weil dieser ein Computerspiel "Bully - Scholarship Edition" bzw. "Bully - Die Ehrenrunde" genannt hatte. Das sollte dem Spiel­e­her­steller verboten werden, da der Kläger mit diesen - seiner Ansicht nach Gewalt verherr­li­chenden - Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

Gericht: Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen Künstlernamen und Spieletitel

Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar - so die Richter der 33. Zivilkammer - unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully' eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey - oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also - so befanden die Richter der 33. Zivilkammer - ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully' in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Video­spiel­bereich - so stellte das Gericht ferner fest - hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung.

Gericht: Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen Titeln von Fernseh­sen­dungen des Künstlers und Spieletitel

Auch eine Verwechs­lungs­gefahr etwa zwischen den Titeln von Fernseh­sen­dungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen - im Spielebereich nicht geläufigen Titel - nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 57/08 des LG München I vom 28.10.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil6903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI