18.10.2024
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Dokument-Nr. 30343

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Landgericht München I Urteil01.06.2021

Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schoko­la­den­riegel ist nicht per se rechtsmiss­bräuchlichVertrieb eines Schoko­la­den­riegels „Butterfinger“ in einer dem US-amerikanischen Original nahezu identischen Aufmachung aber unlautere Nachahmung

Das Landgericht München I hat über eine Klage der Süßwaren­herstellerin FERRERO entschieden, mit der diese u.a. Rechte an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ geltend macht.

Die zur Entscheidung berufene Kammer hat der Klage insoweit stattgegeben, als die Klägerin ein Verbot des Vertriebs eines Schoko­la­den­riegels „Butterfinger“ in einer mit dem US-amerikanischen „Original“ vergleichbaren Aufmachung begehrt. Soweit die Klägerin Landgericht München I die Klage weitgehend abgewiesen.

„Butterfinger“ und „Baby Ruth“ in den USA sehr bekannt

Nach dem Vortrag der Klägerin verfügen die Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ jedenfalls in den USA über herausragende Bekanntheit. Denn die Firma Nestlé, von der die Klägerin im Jahr 2018 Teile des US-Süßwa­ren­ge­schäfts erworben hatte, vertrieb unter diesen Zeichen Schoko­la­den­riegel. Die Beklagte, ein Unternehmen aus Brühl, das vorwiegend im Getränkehandel tätig ist, ist Inhaberin von deutschen Markenrechten an den Zeichen „Butterfinger“ und „Baby Ruth“ unter anderem für „Schoko­la­denwaren“.

Ferrero begehrt Löschung der Eintragung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Eintragung dieser Zeichen und begehrt deren Löschung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung. Sie ist der Ansicht, einziger Zweck der Anmeldungen sei gewesen, ein lukratives Drohpotential gegenüber der Klägerin aufzubauen, um die Markenrechte im Anschluss möglichst gewinnbringend veräußern zu können. Die Klägerin wendet sich ferner mit ihrer Klage u.a. gegen den Vertrieb eines Schoko­la­den­riegels unter dem Zeichen „Butterfinger“ durch die Beklagte, soweit dieser ein nahezu identisches Verpa­ckungs­design aufweist, wie der seinerzeit von der Firma Nestlé in den USA angebotene Riegel. Ein solches Produkt hatte die Beklagte im hiesigen Verfahren zum Nachweis der recht­s­er­hal­tenden Benutzung ihrer „Butterfinger“-Marke vorgelegt.

Beklagte sieht Voraussetzungen einer missbräuch­lichen Markenanmeldung nicht als gegeben an

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer missbräuch­lichen Markenanmeldung nicht gegeben. Die Beklagte habe die Marken nicht in Behin­de­rungs­absicht an-gemeldet, sondern stets eine eigene Benut­zungs­absicht aufgewiesen.

LG verneint bösgläubigen Markenanmeldung

Nach Auffassung der Kammer gelang es der Beklagten zum einen, die ernsthafte recht­s­er­haltende Benutzung der angegriffenen Bezeichnung „Butterfinger“ jedenfalls für Schoko­la­denwaren nachzuweisen, indem sie aussagekräftige Unterlagen vorlegte, die Bewerbung und Verkauf eines Schoko­la­den­riegels unter dem Zeichen „Butterfinger“ belegen. Zum anderen lagen nach Ansicht der erkennenden Kammer die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vor. Der Grund hierfür lag unter anderem darin, dass die Firma Nestlé in der Vergangenheit selbst über Markenrechte an den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeichen in Deutschland verfügte, von diesen aber spätestens ab Ende des Jahres 2010 keinen Gebrauch mehr gemacht hatte. In dem Vertrieb eines Schoko­la­den­riegels „Butterfinger“ in einer dem US-amerikanischen Original nahezu identischen Aufmachung sah die Kammer hingegen eine unlautere Nachahmung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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