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Dokument-Nr. 32391

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Landgericht München I Urteil23.11.2022

Kapitalmarkt­rechtliche Schaden­ersatz­forderungen der Aktionäre von Wirecard können nicht als Insol­venz­for­derung zur Insol­venz­tabelle angemeldet werdenEinordnung der Schadenersatz­ansprüche als Insol­venz­for­derung mit Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar

Das Landgericht München I hat die unter anderem gegen den Insol­venz­ver­walter der Wirecard AG gerichtete Klage einer Kapital­verwaltungs­gesellschaft auf Feststellung von Schaden­ersatz­forderungen zur Insol­venz­tabelle abgewiesen.

Für die von ihr verwalteten Sondervermögen hatte die klagende Kapita­l­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft Aktien der Wirecard AG ge- bzw. verkauft. Die Klägerin trägt nun vor, die Wirecard AG habe Kapti­al­ma­rk­t­in­for­ma­ti­o­ns­pflichten vorsätzlich verletzt. Ohne diese Pflicht­ver­letzung und in Kenntnis der wahren Situation hätte die Klägerin die von ihr auf den Erwerb von Wirecard Aktien gerichteten Trans­ak­ti­o­ns­ge­schäfte sämtlich nicht durchgeführt. Die Klägerin ist deswegen der Ansicht, ihr stünden gegen die Wirecard AG Schaden­er­satz­ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, § 826 BGB, sowie gestützt auf §§ 97, 98 WpHG zu. Diese Ansprüche hat die Klägerin daher zur Insolvenztabelle angemeldet. Der beklagte Insol­venz­ver­walter und die weitere Beklagte haben dieser Anmeldung widersprochen.

Klage abgewiesen

Für die Frage, ob hier die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zur Tabelle angemeldet werden können, musste das Gericht vorab klären, ob es sich bei der behaupteten Forderung um eine Insol­venz­for­derung im Rang des § 38 InsO handelt. Diese Rechtsfrage hat die Kammer dahin entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass darüber entschieden wurde, ob entsprechende Schaden­er­satz­ansprüche bestehen. Durch die Klageabweisung hat die Kammer daher nicht entschieden, dass keine Schaden­er­satz­ansprüche bestehen, sie hat lediglich entschieden, dass etwaig bestehende Schaden­er­satz­ansprüche der Klägerin nicht als Insol­venz­for­de­rungen im Rang des § 38 InsO zur Tabelle festgestellt werden können.

Auf Aktio­när­s­stellung beruhende Ansprüche fallen grundsätzlich nicht § 38 InsO

Die Klägerin macht hier Ansprüche geltend, die auf ihrer Aktio­när­s­stellung beruhen. Denn ohne ein zumindest zeitweises Halten der Aktien kann kein Schaden­er­satz­an­spruch entstehen. Ansprüche, die auf einer Aktio­när­s­stellung beruhen, können aber grundsätzlich nicht gemäß § 38 InsO zur Tabelle angemeldet werden. Dass die Klägerin behauptet, diese Aktio­när­s­stellung nur aufgrund einer Täuschung erlangt zu haben, kann hier nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Klägerin kann die von ihr verfolgten Ansprüche nicht anmelden, weil sie sich mit dem Aktienkauf dafür entschieden hat, eine Investition in Eigenkapital der Schuldnerin vorzunehmen. Über diese Inves­ti­ti­o­nsform wurde sie aber nicht getäuscht.

Kapital­schutz­vor­schriften stehen Einordnung unter § 38 InsO entgegen

Weiterhin stehen einer Einordnung unter § 38 InsO die Kapital­schutz­vor­schriften entgegen. Das Schaden­er­satz­ver­langen der Klägerin ist wirtschaftlich auf die Erstattung des haftenden Eigenkapitals gerichtet. Der vom Bundes­ge­richtshof in der EM-TV Rechtsprechung festgelegte Vorrang einer Haftung für kapital­ma­rkt­rechtliche Infor­ma­ti­o­ns­pflicht­ver­let­zungen gilt nur für die werbende Gesellschaft nicht jedoch für die insolvente Gesellschaft. Bei einer Insolvenz ginge eine Einordnung der Schaden­er­satz­ansprüche der Aktionäre als Insol­venz­for­derung gemäß § 38 InsO zu Lasten der anderen Gläubiger der Gesellschaft. Dies ist mit den maßgeblichen Grundwerten des Insolvenzrechts nicht vereinbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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