18.10.2024
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Dokument-Nr. 6090

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Urteil21.05.2008Landgericht München I21 O 15192/07
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Landgericht München I Urteil21.05.2008

Kriminalroman "Tannöd" ist kein PlagiatJournalist Peter Leuschner unterliegt vor Gericht gegen Autorin Andrea Maria Schenkel

Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis "Tannöd" hat das Landgericht München I die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen.

Das Gericht hatte die Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen, aber auch zu ermitteln, inwieweit der historische Stoff vom Kläger durch fiktive Elemente ergänzt wurde, die von der Beklagten übernommen worden sein sollen.

Gericht weist Plagiatsvorwurf zurück - Stil, Aufbau und Erzählweise ergeben hervorstechende Eigenart des Krimis

Das Gericht bewertete den Abstand beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung als ausreichend. Hinsichtlich einzelner Szene- und Handlungs­elemente - etwa der Reihenfolge der Morde - folgte das Gericht nicht der Sicht des Klägers, diese seien seiner Phantasie entsprungen, so dass er sie urheber­rechtlich für sich beanspruchen könne. Nach Durchsicht der noch vorhandenen Ermitt­lungsakten, Polizeiberichte und Presse­mit­tei­lungen kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger häufig lediglich historische Überlieferungen weiter ausgeschmückt hat oder die Beklagte bestimmte Handlungs­elemente öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten entnehmen konnte. Einzelne aus dem Werk des Klägers entlehnte Szene- und Handlungs­elemente - so das Gericht - seien, wenn man sie ihres gemeinfreien historischen Kerns entkleide, für die einzelnen Szenen und den Roman der Beklagten insgesamt nicht so bestimmend, dass sie einzelne Szenen oder gar den ganzen Krimi prägten. Im Krimi "Tannöd" träten diese Elemente in den Hintergrund, während sich die hervorstechende Eigenart des Krimis vielmehr aus Stil, Aufbau und Erzählweise ergebe.

Richter: "Tannöd" urheber­rechtlich unbedenklich

"Der Roman "Tannöd" ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigen­schöp­fe­rischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheber­rechtlich unbedenklich anzusehen."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des LG München I vom 21.05.2008

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