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Dokument-Nr. 30331

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Landgericht München I Urteil27.05.2021

Keine Werbung bei "Auto-ABO" ohne Angaben über Kraft­stoff­ver­brauch und CO2-EmissionenWerbung ohne Angaben zur CO2-Emission verstößt gegen die Energie­verbrauchs­kennzeichnungs­verordnung für Perso­nen­kraftwagen

Das Landgericht München I hat einer Anbieterin von sog. „Auto-Abos“ verboten, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Perso­nen­kraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen.

Die Werbung ohne Angaben zur CO2-Emission verstößt gegen die Energie­ver­brauchs­kenn­zeich­nungs­ver­ordnung für Perso­nen­kraftwagen (Pkw-EnVKV). Nach Überzeugung der Kammer hat das beklagte Unternehmen den Bestimmungen des § 5 Pkw-EnVKV zuwider­ge­handelt, weil es Werbematerial im Internet für neue Modelle von Pkw verbreitet, ohne dabei rechtzeitig Angaben über den Kraftstoffverbrauch zu machen. Erforderlich wäre, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden. Die Beklagtenseite hatte argumentiert, dass die Pkw-EnVKV das „Auto-Abo“ nicht anspreche und dieses Angebot der Verordnung deshalb nicht unterfallen würde, insbesondere handele es sich bei ihrem Angebot nicht um eine Form des „Leasings“.

Unterschiede zum klassischen Leasing begründen keine andere Bewertung

Dieser Argumentation folgte das LG nicht. Die Unterschiede zum klassischen (Finanzierungs-)Leasing bewirkten aus rechtlichen oder wirtschaft­lichen Gründen keine andere Bewertung des „Auto-Abos“ der Beklagten, so die Kammer. Trotz der bestehenden Unterschiede sei die Beklagte als Leasinggeberin und ihre Kunden als Leasingnehmer im Sinne der Pkw-EnVKV einzustufen. Die Unterschiede zum „Leasing“ seien rechtlich betrachtet nicht grundlegend. Auch wirtschaftlich blieben sich beide Modelle im Wesentlichen gleich. Die Ausgestaltung und der Umfang der gewährten Nutzungsrechte seien zwar im Detail unterschiedlich. Die vertragliche Grund­kon­stel­lation sei jedoch dieselbe.

Kunden­ent­scheidung für Erwerb des Fahrzeugpool nicht unbedeutend

Sinn und Zweck der Verordnung sei es zudem, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden solle. Die Kunden der Beklagten träfen mit der Entscheidung, welches Pkw-Modell sie abonnierten, gleichzeitig eine wirtschaftliche Entscheidung darüber, welche Modelle die Beklagte für ihren Fahrzeugpool erwerbe. Daher seien ihnen auch nach Sinn und Zweck der Pkw-EnVKV Angaben über Verbrauch und CO2-Emissionen zu machen. Die Einordnung des „Auto-Abos“ als „Leasing“ im Sinne der Pkw-EnVKV stehe ferner mit der Systematik und der Historie der Verordnung im Einklang, so die Richter.

Umwelt- und Klimaschutz bei Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodel immer wichtiger

Schließlich sprechen Gründe des Verbrau­cher­schutzes gleichfalls für dieses Ergebnis: Wenn Kunden des „Auto-Abos“ neben der monatlichen Abogebühr außer für das Waschen und Tanken des Wagens keine weiteren Kosten tragen müssten, komme dem Kraft­stoff­ver­brauch (und den in aller Regel damit einhergehenden CO2-Emissionen des Fahrzeugs) eine entscheidende Rolle zu. Die Höhe des Kraft­stoff­ver­brauchs des Fahrzeugs zeige dann die für Verbraucher wichtigsten Folgekosten an. Darüber hinaus habe Umwelt- und Klimaschutz bei der Entscheidung für oder gegen ein Fahrzeugmodell für Durch­schnitts­ver­braucher eine immer größere Bedeutung. Das, was das „Auto-Abo“ unabhängig von seinem Namen und seiner aktuellen Popularität ausmache, sei bereits von Anfang an von der Verordnung erfasst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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