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Dokument-Nr. 28150

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Urteil17.04.2019Landgericht München I14 S 15269/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1420Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1420
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht München, Urteil28.09.2018, 473 C 25630/17
ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil17.04.2019

24-Stunden-Wach- und Sicher­heits­dienst einer Wohnanlage mit öffentlichen Park: Umlage der Kosten auf Wohnungsmieter unzulässigWach- und Sicher­heits­dienst kommt nicht der Mietsache zu Gute

Dient ein 24-Stunden-Wach- und Sicher­heits­dienst einer Wohnanlage überwiegend der Überwachung des zur Wohnanlage gehörenden öffentlichen Parks, so kommt der Wach- und Sicher­heits­dienst nicht der Mietsache zu Gute. Eine Umlage der Kosten auf die Mieter ist daher unzulässig. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München über die Umlegbarkeit von Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Sicher­heits­dienstes. Laut den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen für die Jahre 2013 bis 2015 musste der Mieter die anteiligen Kosten übernehmen. Bei der Wohnanlage handelte es sich um ein für jedermann zugängliche parkähnliche Anlage. Der Mieter sah nicht ein, für einen Sicherheitsdienst zu bezahlen, der hauptsächlich den Park kontrollierte. Das Amtsgericht München sah dies anders. Es bejahte eine anteilige Umlegbarkeit der Sicher­heits­kosten auf den Mieter. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kosten des Wach- und Sicher­heits­dienstes nicht als Betriebskosten umlagefähig

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Position Wach- und Sicher­heits­dienst in den Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rech­nungen stellen keine umlagefähigen Nebenkosten dar. Zwar sei eine Umlage solcher Kosten grundsätzlich nach § 2 Nr. 17 BetrKV möglich, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Jedoch müsse der Sicher­heits­dienst der Mietsache dienen. Aufgrund der Widmung der parkähnlichen Wohnanlage für die Nutzung der Öffentlichkeit können die Kosten für die Überwachung dieser Flächen durch den Wach- und Sicher­heits­dienst nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Es fehle an dem erforderlichen Bezug zur Mietsache.

Tätigkeiten des Sicher­heits­dienstes überwiegend zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlichkeit

Es sei zwar richtig, so das Landgericht, dass einzelne Tätigkeiten des Wach- und Sicher­heits­dienstes den Mietern zu Gute kommen. Die hauptsächlichen Tätigkeiten fallen aber auf die öffentlich zugänglichen Flächen der Wohnanlage. Insgesamt überwiegen die Tätigkeiten des Sicher­heits­dienstes zum Schutz des Eigentums des Vermieters und der Öffentlichkeit.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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