Landgericht Berlin Beschluss08.07.2019
Umlagefähigkeit von Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes bei Vorliegen einer konkreten praktischen NotwendigkeitKonkrete Notwendigkeit muss von Vermieter dargelegt werden
Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine konkrete praktische Notwendigkeit dazu besteht. Die konkrete Notwendigkeit muss vom Vermieter dargelegt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin-Neukölln anteilig an den Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Schließdienstes beteiligen. Der Mieter hielt die Kostenumlage für unzulässig, da seiner Meinung nach keine Notwendigkeit für einen Sicherheitsbedienst bestanden habe. Nach dem Mietvertrag durften "Kosten Sicherheitsdienst" als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Neukölln über die Kostenumlage entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.
Umlagefähigkeit von Concierge- und Wachdienstkosten bei konkreter praktischer Notwendigkeit
Das Landgericht Berlin führte zunächst aus, dass die Kosten eines Concierge- und Wachdienstes auf die Mieter als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden können, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit dazu bestehe. Dabei genüge es nicht auf eine allgemeine Gefahrenlage, wie sie innerhalb einer Großstadt anzutreffen sei, abzustellen. Vielmehr müsse der Vermieter darlegen, welche konkrete Gefahr für die Mieter bzw. welches konkrete Sicherheitsbedürfnis das Erfordernis einer 24-Stunden-rund-um-die-Uhr-Bewachung begründen solle. Zudem müsse die Umlage der Concierge-/Wachdienstkosten ausdrücklich im Mietvertrag benannt werden.
Unzulässige Umlage bei bloßem Eigeninteresse des Vermieters am Sicherheitsdienst
Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall nicht darlegen könne, so das Landgericht, dass eine konkrete Notwendigkeit für den Sicherheitsdienst bestand. Es sei der Vermieterin um die Abwendung von Vandalismus-Schäden, der Ablagerung von Sperrmüll und der Aufwertung der Wohnanlage gegangen, was im überwiegenden Interesse der Vermieterin gelegen habe. Dies könne daher keine Umlage der Kosten auf die Mieter rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 584/rb)