18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28096

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Beschluss08.07.2019Landgericht Berlin65 S 231/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 584Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 584
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil, 10 C 71/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss08.07.2019

Umlagefähigkeit von Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes bei Vorliegen einer konkreten praktischen NotwendigkeitKonkrete Notwendigkeit muss von Vermieter dargelegt werden

Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine konkrete praktische Notwendigkeit dazu besteht. Die konkrete Notwendigkeit muss vom Vermieter dargelegt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin-Neukölln anteilig an den Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Schließdienstes beteiligen. Der Mieter hielt die Kostenumlage für unzulässig, da seiner Meinung nach keine Notwendigkeit für einen Sicher­heits­be­dienst bestanden habe. Nach dem Mietvertrag durften "Kosten Sicher­heits­dienst" als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Neukölln über die Kostenumlage entschieden hatte, musste das Landgericht Berlin als Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Umlagefähigkeit von Concierge- und Wachdienst­kosten bei konkreter praktischer Notwendigkeit

Das Landgericht Berlin führte zunächst aus, dass die Kosten eines Concierge- und Wachdienstes auf die Mieter als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden können, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit dazu bestehe. Dabei genüge es nicht auf eine allgemeine Gefahrenlage, wie sie innerhalb einer Großstadt anzutreffen sei, abzustellen. Vielmehr müsse der Vermieter darlegen, welche konkrete Gefahr für die Mieter bzw. welches konkrete Sicher­heits­be­dürfnis das Erfordernis einer 24-Stunden-rund-um-die-Uhr-Bewachung begründen solle. Zudem müsse die Umlage der Concierge-/Wachdienst­kosten ausdrücklich im Mietvertrag benannt werden.

Unzulässige Umlage bei bloßem Eigeninteresse des Vermieters am Sicher­heits­dienst

Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall nicht darlegen könne, so das Landgericht, dass eine konkrete Notwendigkeit für den Sicherheitsdienst bestand. Es sei der Vermieterin um die Abwendung von Vandalismus-Schäden, der Ablagerung von Sperrmüll und der Aufwertung der Wohnanlage gegangen, was im überwiegenden Interesse der Vermieterin gelegen habe. Dies könne daher keine Umlage der Kosten auf die Mieter rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 584/rb)

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