21.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss05.04.2005

Betriebskosten - Mieter müssen nicht immer einen Concierge bezahlenBGH zur den Voraussetzungen der Kostenübernahme für einen Pförtner durch die Mieter

Ob die Kosten für einen Concierge- oder Pförtnerdienst in einem Wohngebäude als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Wenn die Notwendigkeit nicht klar belegt wird, kommt keine Umlage der Kosten in Betracht. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im Fall wehrten sich die Bewohner einer großen Wohnanlage mit 239 Einheiten dagegen, die Kosten für einen Pförtner anteilig zu übernehmen. Ein solcher Aufwand sei gar nicht notwendig. Man sei bisher auch gut ohne Concierge zurecht gekommen. Dagegen berief sich der Hauseigentümer auf das Sicher­heits­be­dürfnis der vielen älteren Menschen der Wohnanlage.

Keine Umlage von Concierge-Kosten bei fehlender Notwendigkeit eines Pfört­ner­dienstes

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass Concierge-Kosten grundsätzlich als sonstige Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Nr. 17 II. BV umlagefähig sein können. Jedoch komme es für die Umlagefähigkeit stets auf die tatrichterliche Würdigung also auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Ohne Rücksicht auf eine konkrete praktische Notwendigkeit komme eine Erstattung nicht in Betracht. Der Bundes­ge­richtshof hielt sich diesbezüglich an die Vorinstanz, die rechts­feh­lerfrei die Notwendigkeit eines Pfört­ner­dienstes verneint habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online

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