18.10.2024
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Dokument-Nr. 33148

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Landgericht München I Urteil25.05.2023

Nutzungs­be­din­gungen des Strea­min­gan­bieters DAZN in Teilen intransparent und unzulässigLG untersagt die Verwendung mehrerer Vertrags­klauseln in den AGB

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungs­be­din­gungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertrag­s­än­de­rungen. Das Landgericht München I beurteilte nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) die beanstandeten Klauseln als unwirksam.

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Markt­be­din­gungen anpassen konnte.

Preis­an­pas­sungs­klausel unwirksam

Das LG bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kunden­in­teressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kosten­re­du­zie­rungen von DAZN zu senken. Preis­än­de­rungs­klauseln, die zwar das Recht des Klausel­ver­wenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kosten­re­du­zierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.

Intransparente Änderungs­klausel zu Vertragsinhalt

DAZN beschrieb in seinen Nutzungs­be­din­gungen den Leistungs­ge­genstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sporte­r­eig­nissen und Zusam­men­fas­sungen von Sporte­r­eig­nissen bietet. Die Nutzungs­be­din­gungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das DAZN ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sport­ver­an­stal­tungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden nicht zumutbar. vzbv beanstandete zwölf Klauseln

DAZN legt Berufung ein - AGB inzwischen geändert

Neben den Änderungs­klauseln beanstandete der vzbv weitere Regelungen in den Nutzungs­be­din­gungen von DAZN. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens gab DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unter­las­sungs­er­klärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das LG dem vzbv Recht. DAZN hat in der Zwischenzeit seine Nutzungs­be­din­gungen geändert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. DAZN hat vor dem OLG München Berufung eingelegt

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vzbv/ab)

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