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Dokument-Nr. 34662

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Oberlandesgericht München Urteil11.10.2024

Nutzungs­be­din­gungen des Sport-Streamingdienst DAZN waren teilweise rechtswidrigOLG München gibt Unter­las­sungsklage des vzbv gegen den Sport-Streamingdienst statt

Die vom Streamingdienst DAZN Limited im Jahr 2022 verwendeten Nutzungs­be­din­gungen für im Abonnement angebotene Sportpakete waren teilweise rechtswidrig. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) München in zweiter Instanz nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Verband hatte gegen mehrere Vertrags­klauseln geklagt, die dem Unternehmen umfassende Rechte auf Preiserhöhungen und Bedin­gung­s­än­de­rungen einräumten.

Hintergrund des Rechtsstreits zwischen der Verbrau­cher­zentrale (vzbv) und DAZN waren die Nutzungs­be­din­gungen des Sport-Strea­min­gan­bieter DAZN aus dem Jahr 2022. Das OLG München gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt und erklärte insgesamt neun Klauseln in den Nutzungs­be­din­gungen für unwirksam. Damit bestätige das Gericht das Urteil des Landgerichts Münchens aus erster Instanz. Zu drei weiteren Klauseln hatte DAZN bereits während des Verfahrens eine Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben. Das Unternehmen hat die Nutzungs­be­din­gungen inzwischen geändert.

Preisänderungsklausel

DAZN hatte sich in den strittigen Nutzungs­be­din­gungen von 2022 vorbehalten, die Abonnement-Preise unter anderem an "sich verändernde Markt­be­din­gungen" oder "erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereit­stel­lungs­kosten" anzupassen.

Preis­än­de­rungs­klausel war zu unbestimmt

Das OLG München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zu unbestimmt sei und vom Unternehmen genutzt werden könne, Zusatzgewinne zu erzielen. Weder die Voraussetzungen noch der Umfang einer Preiserhöhung seien näher geregelt. Abonnenten hätten daher keine realistische Chance, die Berechtigung einer Preiserhöhung anhand der Klausel zu überprüfen. Außerdem kritisierten die Richter die Einseitigkeit der Regelung: Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht zur Preissenkung gegenüber.

Sportprogramm ohne Gewähr

Als rechtswidrig wertete das Gericht auch mehrere Klauseln, in denen sich das Unternehmen vorbehielt, das vertraglich vereinbarte Sportpaket jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. Die Gestaltung und Verfügbarkeit der Sport­über­tra­gungen könne "mit der Zeit variieren", die Inhalte unterlägen "gewöhnlich gewissen Beschränkungen", so stand es in den Nutzungs­be­din­gungen. Das ermögliche es dem Unternehmen, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Quantität des erworbenen Abonne­ment­pakets zu ändern, urteilten die Richter. Ein derart umfassender Leistungs­vor­behalt sei für Abonnenten nicht zumutbar.

Änderung oder Entfernung von Program­m­in­halten

Auf das Gleiche lief eine Klausel hinaus, die den Streamingdienst dazu berechtigte, "sämtliche über den DAZN Service bereit­ge­stellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind." Die Voraussetzungen für eine Änderung oder Entfernung von Program­m­in­halten seien in keiner Weise konkretisiert, so das Gericht. Was für den einzelnen Nutzer zumutbar ist oder nicht, sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht objektivierbar. Das Unternehmen erhalte durch die Klausel gewissermaßen einen Freibrief für einseitige Vertrag­s­än­de­rungen.

Nichtzulassungsbeschwerde

Das OLG München ließ eine Revision nicht zu. Dagegen hat DAZN eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof eingereicht (I ZR 211/24).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Oberlandesgericht München, ra-online (pm/pt)

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