18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.
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Landgericht Mosbach Urteil31.05.2023

Unter­lassungs­anspruch des Nachbarn bei Überschreitung der in der Nachtzeit zulässigen Lautstärke von 60 dB (A) durch HahnenkrähenAngemessenheit der Kosten von bis 4.000 € für Schall­isolierungs­maßnahmen

Wird in einem allgemeinen Wohngebiet in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr durch Hahnenkrähen die nach der TA Lärm maximal zulässige Lautstärke von 60 dB (A) überschritten, steht dem Nachbarn ein Unter­lassungs­anspruch zu. Kosten für Schall­isolierungs­maßnahmen von bis zu 4.000 € sind wirtschaftlich zumutbar. Dies hat das Landgericht Mosbach entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem allgemeinen ländlich geprägten Wohngebiet in Bayern fühlte sich ein Grund­s­tücks­ei­gentümer durch das nächtliche Krähen mehrerer Hähne seines Nachbarn derart gestört, dass er Klage auf Unterlassung erhob. Eine Lärmmessung ergab, dass durch das Hahnenkrähen ein Maximalpegel von bis zu 65 dB (A) erreicht wurde.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Tauber­bi­schofsheim wies die Klage ab. Zwar liege eine Beein­träch­tigung vor, da im Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr das in der Nachtzeit nach der TA Lärm zulässige Maxima­l­kri­terium von 60 dB (A) nicht eingehalten wurde. Jedoch habe der Kläger die Beein­träch­tigung zu dulden. Eine Nutztierhaltung von Hühnern in ländlich geprägten Gebieten zur Selbst­ver­sorgung sei nicht ungewöhnlich. Zudem seien Maßnahmen gegen das Hahnenkrähen angesichts der Kosten von bis zu 4.000 € den Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Unter­las­sungs­an­spruch gegen Hahnenkrähen

Das Landgericht Mosbach entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagten müssen dafür sorgen, dass das Hahnenkrähen in der Nachtzeit den Maximalpegel von 60 dB (A) nicht überschreitet. Eine Duldungspflicht bestehe für den Kläger nicht. Auch in ländlich geprägten Gebieten könne mit dem pauschalen Hinweis, dass die Tierhaltung hobbymäßig erfolgt, nicht jeglicher Lärmschutz ausgehebelt werden. Die gesund­heit­lichen Belange des Klägers seien höher zu bewerten als der Wunsch der Beklagten, ihre liebhabermäßig betriebene Hühnerzucht ungestört auszuüben.

Wirtschaftliche Zumutbarkeit von Schal­l­i­so­lie­rungs­maß­nahmen

Nach Auffassung des Landgerichts seien die Kosten für eine Schal­l­i­so­lie­rungs­maßnahme in Höhe von bis zu 4.000 € den Beklagten wirtschaftlich zumutbar. Zwar werde die Hühnerhaltung nur hobbymäßig betrieben. Die Beklagten haben sich dazu aber frei entschieden und drei Hähne angeschafft.

Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (vt/rb)

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