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Landgericht Lüneburg Urteil13.11.2018

Gesund­heits­werbung für Curcumin-Kapseln unzulässigWerbeaussage über gesundheits­fördernden Wirkung irreführend

Das Landgericht Lüneburg hat der Dr. Loges + Co. GmbH untersagt, mit einer gesundheits­fördernden Wirkung seines Curcumin-Präparats zu werben. Der Bundesverband der Verbrauch­zen­tralen hatte gegen Werbeaussagen geklagt, die den Eindruck erweckten, das Nahrungs­ergänzungs­mittel eigne sich für die Behandlung von Entzündungen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Dr. Loges + Co. GmbH im Internet für seine Curcumin-Kapseln geworben. Das Produkt unterstütze laut Werbung "mit Vitamin D eine gesunde Immunantwort bei Entzündungen". Wie wichtig Curcumin sei, zeige sich daran, dass es in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von chronischen Entzündungen des Dick- und Mastdarms empfohlen werde.

Werbeaussage verstößt gegen Lebens­mit­te­l­in­for­mations-Verordnung

Das Landgericht Lüneburg schloss sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass beide Aussagen unzulässig sind. Das Unternehmen suggeriere, Curcumin-Kapseln könnten zur Bekämpfung von Entzündungen eingesetzt werden. Das verstoße gegen die Lebens­mit­te­l­in­for­mations-Verordnung der Europäischen Union. Nach der Verordnung darf die Werbung für ein Lebensmittel nicht den Eindruck erwecken, es sei zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten geeignet.

Hinweis auf Empfehlung in Leitlinien der Ärzte irreführend

Das Unternehmen könne sich nicht auf die in der EU zugelassene Aussage berufen, Vitamin D trage zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. Das sei eine völlig andere Aussage als die Behauptung, das Produkt könne zur Behandlung von Entzündungen eingesetzt werden. Die Aussage, Curcumin werde in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von Dick- und Mastda­r­m­ent­zün­dungen empfohlen, sei zudem irreführend. In den Leitlinien gebe es nur eine eingeschränkte Empfehlung auf unterster Stufe.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm)

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