18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil07.10.2014

"Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit gesund­heits­bezogenen Aussagen beworben werdenWerbung verstößt gegen Europäische Health Claim Verordnung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat entschieden, dass sogenannte "Bach-Blütenprodukte" nicht mit Aussagen beworben werden dürfen, nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Heraus­for­de­rungen zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesund­heits­bezogenen Angaben beigefügt werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück betreibt u.a. eine Versandapotheke, mit der er auch Verbraucher beliefert. Über diese bietet er von einer Hamburger Firma vertriebene sogenannte "Bach-Blütenprodukte" an. In den Werbeaussagen zu diesen Produkten heißt es u.a.

1. Für "Bach-Blütenprodukte":

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2. für "Original Rescue Tropfen":

… wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …

3. für "Original Bach Blütenessenzen":

… können uns unterstützen, emotionalen Heraus­for­de­rungen zu begegnen;

Wettbe­wer­bs­verband hält Werbung für unzulässig

Der Kläger, ein in Berlin ansässiger Wettbe­wer­bs­verband, hat diese Werbung für unzulässig gehalten, weil den als Lebensmittel anzusehenden Bach-Blütenessenzen Wirkungen beigelegt würden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die zumindest wissen­schaftlich nicht hinreichend gesichert seien.

Lebensmittel wird mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden beworben

Die vom Kläger erhobene Unter­las­sungsklage hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat dem Beklagten die beanstandete Werbung untersagt, weil für ein Lebensmittel mit unspezifischen Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche Wohlbefinden geworben werde und den in Frage stehenden Werbeaussagen keine speziellen gesund­heits­be­zogenen Angaben beigefügt waren. Die streit­ge­gen­ständliche Werbung verstoße deswegen gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Werbeaussagen zielten nicht nur auf allgemeines Wohlbefinden ab

Die sogenannten "Bach-Blütenprodukte" seien Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die zu beurteilenden Werbeaussagen zielten nicht nur auf das allgemeine Wohlbefinden ab. Sie seien auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen. Die beworbenen Produkte versprächen eine Wirkung bei Angst­si­tua­tionen. Personen, die Flugangst, Prüfungsangst, Angst vor einem Zahnarzttermin hätten, einer emotionalen Herausforderung gegen­über­ständen oder eine emotional aufregende Situation im Job hätten, befänden sich nicht mehr in einem seelischen Gleichgewicht und seien in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.

Werbeaussagen sind als unzulässig zu untersagen

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien unspezifische gesund­heits­be­zogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt sei (sogenanntes Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig zu untersagen.

Gesund­heits­be­zogene Werbeaussagen müssen durch allgemein anerkannte wissen­schaftliche Nachweise abgesichert sein

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges Verständnis von der HCVO trage dem gesetz­ge­be­rischen Ziel dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesund­heits­be­zogene Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen seien, als sie durch allgemein anerkannte wissen­schaftliche Nachweise abgesichert seien.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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