21.11.2024
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Dokument-Nr. 17764

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Urteil26.02.2014BundesgerichtshofI ZR 178/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 792Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 792
  • NJW-RR 2014, 1129Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1129
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.03.2011, 2/06 O 568/10
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil09.08.2012, 6 U 67/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.02.2014

Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" ist gesundheits­bezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-VerordnungBundes­ge­richtshof konkretisiert Begriff "gesundheits­bezogene Angaben" auf Babynahrung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Hesteller von Babynahrung auf Verpackungen nicht mehr die Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milch­säu­re­kulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" verwenden darf, da dies eine unzulässige gesundheits­bezogene Angabe im Sinne der Health-Claim-Verordnung darstellt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" Produkte an, die als präbiotische Komponente Galac­too­li­go­sac­charide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milch­säu­re­kulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora". Die Klägerin sieht hierin gesund­heits­be­zogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie hat die Beklagte daher unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" (Antrag zu 1) verurteilt. Den Antrag zu 2), der sich auf das Verbot der Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milch­säu­re­kulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" richtet, hat das Gericht abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte nach dem Antrag zu 2 zur Unterlassung verurteilt. Im Hinblick auf den Antrag zu 1 hat der Bundes­ge­richtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Suggerierter Zusammenhang zwischen Bestandteil eines Lebensmittels und Gesund­heits­zustand des Konsumenten für Bejahung einer gesund­heits­be­zogenen Angabe ausreichend

Der Bundes­ge­richtshof hat - anders als das Berufungs­gericht - in der Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" eine gesund­heits­be­zogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung gesehen. Die Bezeichnung wird vom Durch­schnitts­ver­braucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften "probiotisch" und "präbiotisch" an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesund­heits­zustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesund­heits­be­zogenen Angabe aus. Im neu eröffneten Berufungs­ver­fahren ist nun die bislang vom Berufungs­gericht offengelassene Frage zu klären, ob die Beklagte die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" bereits vor dem 1. Januar 2005 zur Kennzeichnung von Lebensmitteln benutzt hatte und sich deshalb auf die Überg­angs­vor­schrift des Art. 28 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung berufen kann.

BGH untersagt Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milch­säu­re­kulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

Die mit dem Antrag zu 2 angegriffene Angabe "Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milch­säu­re­kulturen - Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" hat der Bundes­ge­richtshof verboten. Diese gesund­heits­be­zogene Angabe ist nicht aufgrund der Überg­angs­be­stimmung des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Health-Claim-Verordnung zulässig, weil sie nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung im Sinne dieser Vorschrift war. Angemeldet war die rein beschreibende Angabe eines Inhaltsstoffs ("Prebiotic fibre supports development of healthy intestinal flora"), während die Bezeichnung "Praebiotik®" vom Verkehr als ein markentypisch auf ein Unternehmen hinweisendes Kennzeichen verstanden wird. Darin liegt ein grundlegender inhaltlicher Unterschied, der bei dem anzulegenden strengen Maßstab der Anwendung der Überg­angs­vor­schrift des Art. 28 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung entgegensteht.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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