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Oberlandesgericht Hamm Urteil30.04.2013

Werbung für "Original Spiruletten mit Gerstengras" und "über 7.000 Vitalstoffe" ist irreführend und unzulässigWerbeaussage enthält unzulässige nährwert­be­zogene Angaben

Werbeaussagen, mit denen für "Original Spiruletten mit Gerstengras" in der Weise geworben wird, dass das Produkt "über 7.000 Vitalstoffe" enthält und Gerstengras "das vital­stoff­reichste Lebensmittel der Welt" ist, sind irreführend und daher zu unterlassen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Essen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt über das Internet "Original Spiruletten mit Gerstengras" als Nahrungs­er­gän­zungs­mittel. Diese bewarb sie u.a. mit den Aussagen, dass das Produkt "über 7.000 Vitalstoffe" enthalte und dass das Gerstengras "das vital­stoff­reichste Lebensmittel der Welt" sei. Diese Werbung beanstandete der klagende Verband als unzutreffend und damit irreführend und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Werbeaussage verstößt gegen Europäischen Health-Claim-Verordnung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den Unter­las­sungs­an­spruch des Klägers bestätigt. Die streit­ge­gen­ständ­lichen Werbeaussagen verstießen gegen Art. 8 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006. Nach dieser Bestimmung dürften nährwert­be­zogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt seien und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprächen. Diesen Voraussetzungen genügten die beanstandeten Werbeaussagen nicht.

Werbeaussagen enthalten nährwert­be­zogene Angaben

Die Werbeaussagen enthielten nährwert­be­zogene Angaben. Als Nahrungs­er­gän­zungs­mittel seien die "Original Spiruletten mit Gerstengras" Lebensmittel im Sinne der HCVO. Die Angabe, diese Spiruletten enthielten "so viele Vitalstoffe", sei nährwertbezogen, sie weise dem Produkt besondere positive Nährwer­t­ei­gen­schaften zu. Unter Vitalstoffen verstehe man alle vom menschlichen Körper benötigten bzw. der Gesundheit des Organismus förderlichen Substanzen, u.a. Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe und Enzyme. Ausgenommen seien nur Nährstoffe, die der direkten Energiezufuhr dienen.

Nährwert­be­zogener Begriff "Vitalstoffe" darf nicht verwendet werden

Die beanstandete nährwert­be­zogene Werbung der Beklagten sei gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässig. Der nährwert­be­zogene Begriff "Vitalstoffe" sei in der Anlage zur HCVO nicht aufgeführt und dürfe deswegen nicht verwandt werden. Er sei unspezifisch und für den wissen­schaft­lichen Gebrauch ungeeignet, weil er eine große Anzahl verschiedener Substanzen mit unter­schied­lichen Wirkmechanismen zusammenfasse.

Notwendige wissen­schaftliche Nachweise zu nährwert- und gesund­heits­be­zogenen Angaben liegen nicht vor

Außerdem entspreche die Werbung nicht den in der HCVO festgelegten Bedingungen. So habe die Beklagte bereits nicht vorgetragen, dass die in den Spiruletten enthaltenen und als Vitalstoffe bezeichneten Substanzen in einer für den Körper verfügbaren Form vorlägen, was gemäß Art. 5 Abs. 1 HCVO erforderlich sei. Zudem fehlten die gemäß Art. 6 Abs. 1 HCVO notwendigen wissen­schaft­lichen Nachweise zu den nährwert- und gesund­heits­be­zogenen Angaben der beanstandeten Werbung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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