18.10.2024
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Landgericht Hamburg Urteil13.03.2015

Gesund­heits­werbung für Becel pro.aktiv unzulässigUnternehmen Unilever wirbt mit zu hoher Cholesterin­wert­senkung

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Unilever Deutschland GmbH in der Werbung nicht suggerieren darf, dass die Halbfett­ma­r­garine Becel pro.aktiv den Cholesterin­wert­spiegel um mehr als 20 Prozent senken kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen eine Werbung für Becel pro.aktiv als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert, die Verbraucher vor irreführenden, wissen­schaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll.

Sachverhalt

Unilever hatte in der Apotheken Umschau eine ganzseitige Anzeige für ihre Halbfett­ma­r­garine Becel pro.aktiv geschaltet. Unter einer Abbildung des Produkts und der Überschrift "Cholesterin senken - mit Erfolg" hieß es: "Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. 'Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.' Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent."

Gesund­heits­be­zogene Aussagen nur Zulassung der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit erlaubt

Solche gesund­heits­be­zogenen Aussagen sind nach der EU-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit (EFSA) zugelassen sind. Für die strittige Werbeaussage, die eine Angabe über die Verringerung eines Krank­heits­risikos darstellt, gibt es die Zulassung nicht. Die dem Produkt zugesetzten Pflanzensterine können den Choles­te­r­in­spiegel zwar tatsächlich senken – zugelassen ist aber nur eine Werbung mit einer Senkung von sieben bis zehn Prozent und der Angabe der Dauer, bis die Wirkung eintritt. Die vorliegende Werbung versprach dagegen eine zwei bis drei Mal so hohe Wirkung.

Werbeaussage für Verbraucher missver­ständlich

Für die Richter des Landgerichts Hamburg war es unerheblich, dass die Anzeige auch eine ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung erwähnte. Die Werbebotschaft werde von Verbrauchern so verstanden, dass der Verzehr des Produktes Becel pro.aktiv die entscheidende Komponente für den hohen Rückgang der Choles­te­rinwerte sei.

Unzulässige Gesund­heits­werbung ist kein Einzelfall

Produkte, die mit einem vermeintlichen gesund­heit­lichen Zusatznutzen werben, liegen im Trend. Ihr Anteil am Lebens­mit­telmarkt in Deutschland liegt bei rund fünf Prozent. Doch längst nicht alle Health Claims entsprechen auch den Vorgaben, wie ein Marktcheck der 16 Verbrau­cher­zen­tralen Anfang des Jahres zeigte. Von 46 begutachteten Produkten warb knapp die Hälfte (43 Prozent) mit Health Claims, die aus Sicht der Verbrau­cher­zen­tralen nicht zugelassen sind. Auf 22 der 46 Produkte wurde der Wortlaut von Gesund­heits­ver­sprechen in seiner Bedeutung unzulässig verstärkt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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