Dokument-Nr. 21025
Permalink https://urteile.news/
- "Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werdenOberlandesgericht Hamm, Urteil07.10.2014, 4 U 138/13
- Werbung für "Original Spiruletten mit Gerstengras" und "über 7.000 Vitalstoffe" ist irreführend und unzulässigOberlandesgericht Hamm, Urteil30.04.2013, 4 U 149/12
Landgericht Hamburg Urteil13.03.2015
Gesundheitswerbung für Becel pro.aktiv unzulässigUnternehmen Unilever wirbt mit zu hoher Cholesterinwertsenkung
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Unilever Deutschland GmbH in der Werbung nicht suggerieren darf, dass die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv den Cholesterinwertspiegel um mehr als 20 Prozent senken kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine Werbung für Becel pro.aktiv als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert, die Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll.
Sachverhalt
Unilever hatte in der Apotheken Umschau eine ganzseitige Anzeige für ihre Halbfettmargarine Becel pro.aktiv geschaltet. Unter einer Abbildung des Produkts und der Überschrift "Cholesterin senken - mit Erfolg" hieß es: "Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. 'Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.' Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent."
Gesundheitsbezogene Aussagen nur Zulassung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erlaubt
Solche gesundheitsbezogenen Aussagen sind nach der EU-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sind. Für die strittige Werbeaussage, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos darstellt, gibt es die Zulassung nicht. Die dem Produkt zugesetzten Pflanzensterine können den Cholesterinspiegel zwar tatsächlich senken – zugelassen ist aber nur eine Werbung mit einer Senkung von sieben bis zehn Prozent und der Angabe der Dauer, bis die Wirkung eintritt. Die vorliegende Werbung versprach dagegen eine zwei bis drei Mal so hohe Wirkung.
Werbeaussage für Verbraucher missverständlich
Für die Richter des Landgerichts Hamburg war es unerheblich, dass die Anzeige auch eine ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung erwähnte. Die Werbebotschaft werde von Verbrauchern so verstanden, dass der Verzehr des Produktes Becel pro.aktiv die entscheidende Komponente für den hohen Rückgang der Cholesterinwerte sei.
Unzulässige Gesundheitswerbung ist kein Einzelfall
Produkte, die mit einem vermeintlichen gesundheitlichen Zusatznutzen werben, liegen im Trend. Ihr Anteil am Lebensmittelmarkt in Deutschland liegt bei rund fünf Prozent. Doch längst nicht alle Health Claims entsprechen auch den Vorgaben, wie ein Marktcheck der 16 Verbraucherzentralen Anfang des Jahres zeigte. Von 46 begutachteten Produkten warb knapp die Hälfte (43 Prozent) mit Health Claims, die aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht zugelassen sind. Auf 22 der 46 Produkte wurde der Wortlaut von Gesundheitsversprechen in seiner Bedeutung unzulässig verstärkt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21025
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.