18.10.2024
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Landgericht Lübeck Urteil11.01.2024

Steuerberater muss Mandanten über die Gefahr einer möglicherweise verbrauchten nur einmal im Leben zu beanspruchenden Vergünstigung aufklärenFinanzamt hatte ohne Antrag speziellen Steuersatz nach § 34 Absatz 3 Einkom­men­steu­er­gesetz gewährt, der nur einmal im Leben beansprucht werden kann

Manche steuerlichen Ermäßigungen können nur einmal im Leben geltend gemacht werden und sind dann für später verbraucht. Über diese Gefahr muss ein Steuerberater aufklären, auch wenn es dazu noch keine Gericht­s­ent­scheidung gibt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Lübeck hervor.

Ein Steuerberater prüfte für einen Steuer­pflichtigen einen Steuerbescheid, wonach der Mann Steuern nachzahlen sollte. Das Finanzamt hatte einen speziellen ermäßigten Steuersatz (§ 34 Absatz 3 Einkom­men­steu­er­gesetz) angewendet, der nur einmal im Leben genutzt werden kann (§ 34 Absatz 3 Satz 4 Einkom­men­steu­er­gesetz).

Steuer­pflichtiger hatte den speziellen Steuersatz gar nicht beantragt

Allerdings hatte der Mann diesen speziellen Steuersatz gar nicht beantragt. Der Steuerberater empfahl ihm, nicht gegen den Bescheid vorzugehen, da sonst eine noch höhere Nachzahlung drohe. Der Mann folgte diesem Rat. Zehn Jahre später beantragte der Mann diesen ermäßigten Steuersatz, aber das Finanzamt lehnte ab. Dieser Steuersatz könne nur einmal im Leben beansprucht werden und sei bereits verbraucht. Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg, der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts (Urteil vom 28. September 2021, VIII R 2/19).

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Mann von dem Steuerberater Schadensersatz. Der Steuerberater habe ihm empfehlen müssen, gegen den Bescheid vorzugehen. Anders sieht es der Steuerberater: er habe nicht wissen können, dass der ermäßigte Steuersatz auch dann verbraucht ist, wenn dieser gar nicht beantragt wurde. Gericht­s­ent­schei­dungen habe es dazu noch nicht gegeben.

Richter: Steuerberater hätte über die Gefahr aufklären müssen, dass die Vergünstigung verbraucht sein könnte

Das Gericht gab dem Mann recht. Der Steuerberater habe den Mann darauf hinweisen müssen, dass der vergünstigte Steuersatz nur einmal im Leben beansprucht werden kann. Das Gesetz regele dies eindeutig. Wegen dieser klaren Regelung habe der Steuerberater über die Gefahr aufklären müssen, dass die Vergünstigung später verbraucht sein könnte, auch wenn sie gar nicht beantragt war. Da er dies versäumt habe, müsse er dem Mann den Schaden von rund 220.000 € ersetzen.

Nachtrag vom 16.10.2024: In einem neueren Urteil hat auch das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die Steuer­ver­güns­tigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag verbraucht sein kann.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/pt)

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