18.10.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil15.05.2024

Verbrauch der Steuer­ver­güns­tigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem AntragEinmal im Leben Steuer­ver­güns­tigung zwar ungewollt gewährt, aber trotzdem verbraucht

Nach der vom Finanzamt Hamburg zugrunde gelegten Rechtsprechung des BFH ist die antrags­ge­bundene Steuer­ver­güns­tigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuer­pflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.

Das Finanzamt gewährte dem Steuer­pflichtigen für das Jahr 2014 die Vergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG für eine Betei­li­gungs­ver­äu­ßerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräu­ße­rungs­gewinn führte, lehnte der Beklagte die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.

Steuer­pflichtige muss den ihn begünstigenden Irrtum erkannt haben

Dieser Auffassung folgte nun das FG und wies die Klage ab. Die antrags­ge­bundene Steuer­ver­güns­tigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuer­pflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne, sei auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt habe. Dies gelte selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuer­pflichtigen geschehe und ein Betrag begünstigt besteuert werde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräu­ße­rungs­gewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handele. Entscheidend sei allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuer­fest­setzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

Wolle sich der Steuer­pflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuer­fest­setzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei. Maßgeblich sei jedoch, dass der Steuer­pflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkannt und gebilligt habe. Der Steuer­pflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe.

Zwar habe die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahre 2014 weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht. Die Berück­sich­tigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag sei jedoch erkennbar gewesen. Bei einem Feststel­lungs­be­scheid, der einen Veräu­ße­rungs­gewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweise, bedürfe es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuer­be­rechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außer­or­dentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)

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