21.11.2024
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Landgericht Lübeck Urteil15.05.2023

Fehlende Erkennbarkeit eines Überbaus in Katasterauszug wegen roter Umrandung der Grund­s­tücks­grenzen: Makler haftet auf SchadensersatzFahrlässige Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht

Markiert ein Makler in einem Kasterauszug die Grund­s­tücks­grenze mit einer breiten roten Linie und wird dadurch ein Überbau unkenntlich gemacht, so liegt darin eine fahrlässige Verletzung der Aufklä­rungs­pflicht. Der Makler haftet dann auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2012 sollte ein Makler in Schleswig-Holstein ein Grundstück verkaufen. Er erstellte dazu ein Exposé und fügte dem ein Ausschnitt aus der Flurkarte des Katasteramts als Lageplan bei. Um das Grundstück besser zu kennzeichnen, markierte der Makler die Grundstücksgrenze mit einer breiten roten Linie. Dadurch wurde jedoch verdeckt, dass das Grundstück mit einem Überbau belastet war. Das Grundstück wurde im selben Jahr noch verkauft. Erst später erfuhren die Käufer vom Überbau und verklagten den Makler auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 14.000 €.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Lübeck entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen stehe wegen einer fahrlässigen Verletzung der Aufklärungspflicht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei eine Markierung der Grenzlinien in einem Maklerexposé üblich. Dies ändere aber nichts daran, dass dieses Vorgehen im vorliegenden Fall dazu geführt hat, dass ein im Plan eingezeichneter Überbau verdeckt wurde. Damit sei das Verkaufsobjekt im Exposé nicht mehr so beschrieben, wie es dem tatsächlichen Zustand entsprach. Die Karte habe den Eindruck vermittelt, es bestünden hinsichtlich der Lage des Grundstücks keine Besonderheiten.

Keine Pflicht zur Überprüfung der Markierung durch Käufer

Bei einer farblichen Markierung der Grund­s­tücks­grenze bestehe für den Kaufin­ter­es­senten kein Anlass, so das Landgericht weiter, die Korrektheit dieser Markierung in Frage zu stellen und den Plan eingehender als üblich in Augenschein zu nehmen.

Ersatz für Wertminderung und Kosten der Vermessung und Neueinfriedung

Der Kläger könne nach Auffassung des Landgericht die Wertminderung des Grundstücks aufgrund des Überbaus sowie die Kosten der Vermessung und Neueinfriedung des Grundstück ersetzt verlangen.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

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