21.11.2024
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Dokument-Nr. 25201

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Urteil22.12.2016Landgericht Leipzig8 O 1959/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 518Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 518
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Landgericht Leipzig Urteil22.12.2016

AGB-Klausel in Mietverträgen zu Studen­ten­woh­nungen zum Verfall des Kautions­rück­zahlungs­anspruchs sechs Monate nach Mietende sowie Recht auf Zuweisung eines anderen Wohnheims unwirksamVerbraucher­schutz­verein klagt erfolgreich auf Unterlassung

Klauseln in den AGB von Mietverträgen über Studen­ten­woh­nungen, wonach der Kautions­rück­zahlungs­anspruch sechs Monate nach Ende der Mietzeit verfällt und das Recht besteht, den Studenten ein anderes Wohnheim zuzuweisen, sind unwirksam. Dies hat das Landgericht Leipzig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen ein Studentenwerk auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den AGB von Mietverträgen über Studen­ten­woh­nungen. Die eine Klausel regelte, dass der Kauti­o­ns­rü­ck­zah­lungs­an­spruch sechs Monate nach Ablauf des Mietvertrags verfällt. Die andere Klausel gab dem Studentenwerk das Recht, den Studenten aus einer Vielzahl von Gründen eine andere Wohnung oder sogar ein anderes Wohnheim zuzuweisen. Der Verbrau­cher­schutz­verein hielt dies für unzulässig. Das Studentenwerk wehrte sich gegen die Inanspruchnahme unter anderem mit der Begründung, dass er es nicht darauf anlege, Kautionen nicht zurückzuzahlen. Zudem werden Studenten durch eine Umsetzung in ein anderes Zimmer oder ein anderes Wohnheim nicht unangemessen benachteiligt. Eine Umsetzung in eine andere Stadt finde nicht statt.

Verfall des Kauti­o­ns­rü­ck­zah­lungs­an­spruchs nach sechs Monaten aufgrund Abweichung von Verjäh­rungs­re­gelung unzulässig

Das Landgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­schutz­vereins. Ihm stehe der Unter­las­sungs­an­spruch zu. Die Klausel, wonach der Kauti­o­ns­rü­ck­zah­lungs­an­spruch sechs Monate nach Ablauf des Mietvertrags verfalle, verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sei daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel hebele die in § 195 BGB geregelte regelmäßige Verjäh­rungsfrist von drei Jahren aus. Unerheblich sei dabei, wie das Studentenwerk die Kauti­o­ns­rü­ck­zahlung tatsächlich handhabe.

Unangemessene Benachteiligung der Studenten durch Recht zur Zuweisung einer anderen Wohnung oder eines anderen Wohnheims

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Klausel, die das Studentenwerk die Möglichkeit einräume, den Umzug des Studenten in ein anderes Zimmer oder in ein anderes Wohnheim zu verlangen, unwirksam. Denn dadurch werden die Studenten unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Es sei zu beachten, dass eine konkrete Eingrenzung, wo dieses andere Wohnheim liegen soll, nicht gegeben sei. Daher könne es sich um ein Wohnheim in einer anderen Stadt oder eines anderen Vermieters handeln. Die tatsächliche Handhabung sei wieder unerheblich.

Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

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