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Landgericht Leipzig Urteil08.07.2021
LG Leipzig: Individuelle Vereinbarung über Strafzinsen für neue Girokonten zulässigLandgericht Leipzig zur Zulässigkeit von Verwahrentgelt für Guthaben auf Girokonten durch individuellen Vertrag
Das Landgericht Leipzig hat der Sparkasse Vogtland in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen gegen sie geführten Verfahren Recht gegeben und entschieden, dass die Sparkasse in neuen Giroverträgen mit Verbrauchern Negativzinsen für Guthaben über einem Freibetrag von 5.000,01 Euro vereinbaren darf. Sofern ein solches Verwahrentgelt individuell mit dem Kunden vereinbart werde, handele es sich dabei um eine kontrollfreie wirksame Preishauptabrede.
Die Sparkasse hatte für neue Privatgirokonten sowie für Kontomodellwechsel vertraglich vorgesehen, dass auf Guthaben ab 5.001,01 Euro ein Verwahrentgelt (Strafzinsen) von ,7 Prozent Jahreszinsen zu zahlen sei. Gegen dieses Klausel wandte sich die Verbraucherzentrale Sachsen und erhob Klage mit dem Antrag, der Bank die Verwendung dieser Klausel zu untersagen. Das Landgericht gab jedoch der Sparkasse Recht, da es sich bei der entsprechenden Verwahrentgeltklausel in den von der Bank verwendeten Giroverträgen um eine kontrollfreie wirksame Preishauptabrede handele, die ausschließlich über eine individuelle Vereinbarung - und nicht über den Preisaushang oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in die abgeschlossene Verträge einbezogen werden. Das Verwahrentgelt wird ausschließlich für neue Girokonten vereinbart und nicht bei Altverträgen erhoben.
Darin, dass es sich bei der Verwahrentgeltklausel um individuelle Vereinbarungen zwischen der Bank und den Kunden handelt, unterscheidet sich der vom Landgericht Leipzig entschiedene Fall von anderslautenden Urteilen anderer Gerichte (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, Az. 12 O 34/21 und Landgericht Berlin, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 43/21).
Verwahrung des Guthabens als eigenständige Hauptleistung der Bank
Neben den Zahlungsdiensteleistungen als Hauptleistungspflicht der Bank ergibt sich aus dem Girovertrag eine Verwahrfunktion des Girokontos. Die den Sichteinlagen zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen, so das Landgericht Leipzig, sind aufgrund des jederzeitigen Rückforderungsrechts der Kunden als unregelmäßige Verwahrung gemäß § 700 BGB zu qualifizieren und stellen ein im Verhältnis zum Girovertrag eigenständiges Vertragsverhältnis dar. Deshalb seien die mit der Sparkasse für die Verwahrung vereinbarten Strafzinsen nicht schon Teil der mit dem Girovertrag bereits geschuldeten Leistungen.
Eigenständiger Verwahrungsvertrag neben Girovertrag
Vielmehr sei die Verwahrungsleistung der Bank eine eigenständige Hauptleistung eines neben dem Girovertrag bestehenden atypischen Verwahrungsvertrages. Die mit Unterzeichnung der entsprechenden Vertragsklausel sei die dafür vereinbarte Gegenleistung, die der Kunde als Vergütung für die Verwahrungsleistung der Bank zu zahlen habe. Die Vergütung für die Verwahrung stelle deshalb eine Preishauptabrede dar und unterliege nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Darlehensrecht erlaubt atypische Regelungen durch individuelle Vereinbarung
Aufgrund des dispositiven Charakters der gesetzlichen Vorschriften zur unregelmäßigen Verwahrung gemäß § 700 BGB sei es der Sparkasse und ihren Kunden unbenommen, eine vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensrechts abweichende Vertragsgestaltung zu vereinbaren und eine gesonderte Verwahrgebühr zu erheben. Denn bei Geldern auf einem Girokonto müsse es sich nicht zwingend um Einlagen zur ausschließlichen Abwicklung der mit dem Girovertrag einhergehenden Zahlungsdienstleistungen der Bank handeln. Es könne sich auch um finanzielle Mittel handeln, die auf dem Konto aufbewahrt werden sollen, um bei Bedarf abgehoben zu werden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass den Banken aufgrund der Leitzinspolitik der Europäischen Zentralbank bei Guthaben auf Girokonten Kosten entstehen, die das Bedürfnis nach geänderten Vertragsgestaltungen für Bankguthaben hervorgerufen haben.
Sofern es Bankkunden bei ihrem Girokontoguthaben vorrangig um eine sichere Verwahrung ihres Geldes geht und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit zwecks Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs im Vordergrund des Vertragsverhältnisses mit der Bank steht, ist der Abschluss eines entsprechend angepassten Vertragsverhältnisses, d.h. eines Kapitalverwahrungsvertrages sui generis zwischen Bank und Kunde, deshalb rechtlich zulässig und möglich.
Kein Bedürfnis für rechtliche Kontrolle des Verwahrentgelts bei individueller Klauselvereinbarung
An dieser Einschätzung ändere auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts, derzufolge bereits eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensrechts, wie es vorliegend der Fall sei, zur Inhaltskontrolle der entsprechenden Klausel gemäß § 307 BGB führe.
Zwar sei die formularmäßige Einführung von Strafzinsen über Allgemeine Geschäftsbedingungen möglicherweise problematisch, da das Darlehensrecht vorsehe, dass die Verwahrungsfunktion eines Bankkontos bereits durch die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals durch die Bank abgegolten sei.
Jedoch sei in den vorliegenden Verträgen der Sparkasse die entsprechende Verwahrentgeltklausel individuell in die Verträge einbezogen worden. Die Kunden würden die Klausel somit als Gegenleistung für die Verwahrung ihres Guthabens wahrnehmen und einen Verwahrungsvertrag abschließen. Aus diesem Grund bestehe kein Bedürfnis für eine rechtliche Kontrolle der Entgeltklausel.
Gesetzgeber hat bei Regelung der Zahlungsdienste negative Leitzinsen der EZB nicht bedacht
Auch könne nicht ausgeblendet werden, dass die gesetzliche Konzeption des Girovertrags die Möglichkeit eines negativen Zinsniveaus, wie es derzeit herrsche, gar nicht vorsehe. Dies führe dazu, dass die vom Gesetzgeber als Kompensation für die Verwahrung des Guthabens zugrunde gelegte Kapitalnutzungsmöglichkeit der Bank bei negativen Zinsen gar nicht mehr bestehe und stattdessen bei Zahlung von Einlagezinsen an die Europäische Zentralbank zu einer finanziellen Belastung für die Bank werde.
Auch Sparkassen müssen sich trotz Gemeinwohlorientierung dem Markt anpassen
Auch dass es sich bei der Bank um eine Sparkasse handele, die als solche gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 ÖRKredInstG einer gemeinwohlorientierten Aufgabe verpflichtet sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch Sparkassen stehen mit andern Banken im Wettbewerb und müssen sich den jeweiligen Maktgegebenheiten und Marktzinsentwicklungen anpassen, um die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Eine einseitige Gemeinwohlorientierung wäre kein tragfähiges Geschäftsmodell.
Verwahrentgelt im konkreten Fall keine überraschende Allgemeine Geschäftsbedingung
Bei der Verwahrklausel handelt es sich, so das Landgericht, im konkreten Fall auch nicht um eine überraschende Klausel. Die Kunden wurden durch Beratungsgespräche und die zur Unterzeichnung vorgelegte Klausel, mit der jeweils eine individuelle Vereinbarung zur Einbeziehung und Geltung der Verwahrentgeltklausel getroffen wurde, hinreichend aufgeklärt.
Die Problematik der Negativzinsen sei auch dem durchschnittlich informierten Verbraucher nicht mehr fremd. Dem Vertrag lasse sich eindeutig entnehmen, dass zusätzlich zu den Kontoführungsgebühren ein Verwahrentgelt erhoben wird. Die entsprechende Vertragsanlage mit der Verwahrentgeltklausel war zudem mit "Verwahrentgelt zu Girokonto" überschrieben und musste individuell bei Vertragsneuabschluss unterzeichnet werden. Damit war der Charakter des gesonderten Entgelts für die Verwahrleistung für den durchschnittlichen Kunden unschwer zu erfassen.
Das Gericht führt weiter aus, dass mit dem medial geprägten Bewusstsein der Bankkunden für die Thematik eines gesonderten Verwahrentgelts oder eines so bezeichneten "Negativzinses" davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Überraschungs- oder Überrumpelungssituation bei zusätzlicher Erläuterung durch einen Berater und einer eigens zu unterschreibenden Anlage mit den entsprechenden Informationen zum Verwahrentgelt nicht vorlag.
Keine unzulässige doppelte Bepreisung: Guthabenverwahrung als eigenständige Hauptleistung der Bank
Auch den Vorwurf einer doppelten Bepreisung für die gleiche Leistung, mit dem in anderen Fällen die Unwirksamkeit ähnlicher Verwahrentgeltklauseln begründet worden war (siehe Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2021, Az. 12 O 34/21), wies das Landgericht Leipzig in vorliegendem Fall zurück. Die Verwahrentgeltklausel sei nur in neu abzuschließenden Verträgen vereinbart worden und gelte nicht für Altverträge.
Es handele sich somit nicht um ein zusätzliches, sondern um ein erstmaliges Verlangen eines Entgelts für die nunmehr gesondert zu vergütende Verwahrleistung. Eine unzulässige doppelte Bepreisung einer einheitlichen Leistung, wie es bei den streitigen Giroverträgen anderer Bankinstitute in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag, ist daher nicht gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Landgericht Leipzig, ra-online (vt/we)
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