21.11.2024
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Landgericht Leipzig Urteil08.03.2013

Reisevermittler Unister darf auf Internetseite "fluege.de" nicht mit zu niedrigen Flugpreisen werbenDurch unzulässige Vermittlung von Reise­ver­si­che­rungen zusätzlich erwirt­schafteter Gewinn von 20.000 Euro muss an Bundesamt für Justiz abgeführt werden

Das Landgericht Leipzig hat dem Reisevermittler Unister untersagt, auf seiner Internetseite fluege.de mit zu niedrigen Flugpreisen zu werben und kosten­pflichtige Zusatz­leis­tungen per Voreinstellung anzubieten. Zudem muss Unister einen Gewinn von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz abführen, den das Unternehmen durch die unzulässige Vermittlung von Reise­ver­si­che­rungen erzielt hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Unternehmen Unister auf seiner Internetseite "fluege.de" zu Beginn der Buchung lediglich unvollständige Flugpreise genannt. Erst im fünften Buchungsschritt erfuhr der Kunde, dass sich der Preis um eine Kredit­kar­ten­gebühr von 34 Euro erhöht. Eine andere Zahlungs­mög­lichkeit gab es nicht.

Tatsächlicher Preis des Flugtickets darf nicht erst am Ende des Buchungs­vorgangs genannte werden

Die hierauf erhobene Klage des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen hatte vor dem Landgericht Leipzig Erfolg. Die Richter stellten klar, dass ein Reisevermittler bei der Onlinebuchung immer den Endpreis angeben muss, der alle Kosten und Gebühren enthält, die bei der Buchung unvermeidbar und vorhersehbar sind. Es reicht nicht, den wirklichen Preis des Flugtickets erst am Ende des Buchungs­vorgangs zu nennen.

Auch franzö­sisch­spra­chiger Webseite dürfen Flugpreise nicht ohne Vermitt­lungs­gebühr angegeben werden

Mit der gleichen Begründung untersagten die Richter dem Unternehmen, auf der franzö­sisch­spra­chigen Seite "vol24.fr" Flugpreise ohne die obligatorische Vermitt­lungs­gebühr von 19,83 Euro anzugeben. Dieses Verbot setzte die Verbrau­cher­zentrale auf Bitten der französischen Behörden im Auftrag des Bundesamts für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit durch.

Kosten­pflichtiger Umbuchungs­service darf nicht voreingestellt sein

Außerdem darf Unister auf seiner Buchungsmaske nicht mehr die Wahl eines kosten­pflichtigen Umbuchungs­service voreinstellen. Das verbietet eine EU-Richtlinie. Fakultative Zusatz­leis­tungen dürfen dem Kunden nicht per Voreinstellung untergeschoben werden dürfen.

Gericht verurteilt Unister zur Zahlung von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz

Die Richter verurteilten Unister zudem dazu, 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz zu zahlen. Diese Summe hatte das Unternehmen nach Schätzung des Gerichts durch die unzulässige Vermittlung von Reise­ver­si­che­rungen erzielt. Zuvor war bereits ein Ordnungsgeld von 75.000 Euro gegen Unister verhängt worden (vgl. Landgericht Leipzig, Beschluss v. 30.05.2012 - 02 HK O 1900/09 -. Das Unternehmen hatte trotz gerichtlichen Verbots den Abschluss einer Reise­ver­si­cherung per Voreinstellung vorgesehen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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