Dokument-Nr. 5374
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- r+s 2007, 65Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2007, Seite: 65
- Adventskranz, menschliches Bedürfnis und zugeschlagene HaustürLandgericht Nürnberg-Fürth, Urteil26.10.2001, 7 S 4333/01
- OLG Oldenburg zur Frage der groben Fahrlässigkeit beim Entzünden von Adventslichtern im HochsommerOberlandesgericht Oldenburg, Urteil17.01.2001, 2 U 300/00
- Advent, Advent, der Tisch brenntAmtsgericht Neunkirchen, Urteil08.01.1996, 5 C 1280/95
Landgericht Krefeld Urteil20.04.2006
Angezündeter Adventskranz darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werdenNach allgemeiner Lebenserfahrung birgt ein Adventskranz erhebliche Brandrisiken
Ein angezündetes Adventsgesteck sollte am besten immer beaufsichtigt werden. Wer die Kerzen nur ein paar Minuten unbeaufsichtigt lässt, riskiert den Versicherungsschutz wenn es zu einem Brand kommt. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Krefeld.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Hauseigentümer ein Adventgesteck angezündet, das auf dem Esstisch stand. Er schaute zwar einige Male durch das Wohnzimmerfenster nach dem Gesteck als er zwischenzeitlich im Garten einen Hundezwinger reinigte. Schließlich ließ er die Kerzen knapp 30 Minuten aus den Augen. Als er aus dem Garten zurückkam, brannte das Gesteck schon lichterloh. Er konnte zwar das Schlimmste verhindern und den Brand noch löschen. Es entstand jedoch ein Schaden von ca. 8.600 Euro u. a. am Teppich, an zwei Brillen und einer Fernbedienung. Die Versicherung wollte den Schaden nicht regulieren, so dass der Mann klagte.
Landgericht: Versicherungsnehmer war grob fahrlässig
Das Landgericht Krefeld wies die Klage ab. Der Hauseigentümer habe grob fahrlässig gehandelt. Die Versicherung müsse daher gem. § 61 VVG nicht zahlen.
Landgericht: Nicht mehr ganz frische Adventsgestecke bergen erhebliches Risiko
Wer Kerzen 30 Minuten nicht beobachte, handele grob fahrlässig. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei jedem klar, dass Adventsgestecke aufgrund des oftmals nicht mehr frischen Grüns und des angebrachten Schmuckes regelmäßig leicht entzündlich seien und daher besonderer Aufsicht bedürften. Es liege auf der Hand, dass das Außerachtlassen eines solchen Gestecks bei brennender Kerze über einen Zeitraum von rund 30 Minuten ein erhebliches Risiko berge, wenn auch in dieser Zeit ein zweimaliger Blick auf das Gesteck durch das Wohnzimmerfenster geworfen worden sei.
Gericht: Verhalten des Klägers unverzeihlich
Der Kläger hätte vor dem Gang in den Garten die Kerzen löschen müssen, führte das Gericht aus. Dass er sich trotz des Wissens um die Gefahr, die von dem Gesteck ausging, dazu entschlossen habe, die Kerze auch minutenlang unbeaufsichtigt weiter brennen zu lassen, mache seinen Verhalten unverzeihlich, führte das Gericht aus.
Landgericht: Keine verständliche "momentane Ablenkung"
Gerade in dem Gefahrenbewusstsein des Klägers unterscheide sich der hier vorliegenden Fall von den Fällen, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 21.09.1999 (4 U 182/98) und das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 29.09.1999 (2 U 161/99) zu beurteilen hatten und auf die der Kläger für seine gegenteilige Rechtsansicht Bezug nahm. Dort war ein subjektiv grob fahrlässiger Sorgfaltsverstoß jeweils mit der Begründung verneint worden, das das Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, das jeweils auch in einem unbeaufsichtigten Brennenlassen einer Kerze bestanden hatte, auf eine momentane Ablenkung zurückgegangen sei, und damit als - in diesen Fällen - verständliche Nachlässigkeit und mithin als einfache Fahrlässigkeit zu bewerten sei. So aber liege dieser hier zu entscheidende Fall eben nicht, führte das Gericht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Krefeld (pt).
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