21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil24.10.2023

Amtshaftung wegen Herausgabe von Tagebüchern eines Beschuldigten an PresseAnspruch auf Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 €

Herausgabe von sicher­ge­stellten Tagebüchern eines Beschuldigten an Presse, stellt Amts­pflicht­verletzung dar. Dem Beschuldigten kann dann gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf eine Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 € haben. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge eines steuer­straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens stellte die Staats­an­walt­schaft Köln im Jahr 2018 Tagebücher des Beschuldigten sicher. Teile dieser Tagebücher gelangten anschließend an die Presse, die ab September 2020 aus dem Inhalt berichtete. Dabei ging es ausschließlich um geschäftliche Einträge in den Tagebüchern. Der Beschuldigte machte für die Veröffentlichung des Inhalts seiner Tagebücher den Staat verantwortlich und klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 €.

Anspruch auf Zahlung einer Geldent­schä­digung

Das Landgericht Köln entschied dem Grunde nach zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldent­schä­digung zu. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass Teile der Tagebücher aus der Sphäre des Landes an die Journalisten gelangt seien. Zwar lasse sich nicht feststellen, wer die Amtspflichtverletzung begangen habe, dies sei aber auch nicht erforderlich. Das Land treffe die Pflicht, sensible Daten so aufzubewahren, dass sie vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.

Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 €

Durch die unbefugte Weitergabe der Tagebücher an die Presse sei der Kläger in seinem Persön­lich­keitsrecht schwerwiegend verletzt worden, so das Landgericht. Es habe sich um sensible und höchst­per­sönliche Informationen gehandelt. Dennoch sei eine Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 € ausreichend. Denn die Veröf­fent­li­chungen haben lediglich Informationen betroffen, die einen geschäftlichen Bezug hatten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Informationen möglicherweise auch in einem Strafprozess eingeführt werden können und dadurch veröffentlicht werden können.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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