23.11.2024
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Landgericht Köln Urteil30.11.2009

LG Köln: Versicherung muss nicht für Kosten der abgesagten Heino-Tournee aufkommenVerschwiegene Vorerkrankungen schließen Versi­che­rungsfall aus

Muss ein Sänger oder sonstiger Künstler eine Tournee aus gesund­heit­lichen Gründen absagen, kann eine Tournee-Ausfa­ll­ver­si­cherung, die für den Fall einer Absage wegen einer nach Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages aufgetretenen Erkrankung geschlossen wurde, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor korrekte Angaben über den Gesund­heits­zustand des Künstlers gemacht wurden. Wird eine Vorerkrankung bei Abgabe der Gesund­heits­er­klärung verschwiegen, kann keine Zahlung aus dem Versi­che­rungs­vertrag verlangt werden, weil der Versi­che­rungsfall nicht eingetreten ist. Dies entschied das Landgericht Köln.

Die Kult Musik GmbH (Klägerin), deren Mitge­sell­schafter Heino ist, hatte bei der beklagten Gothaer Allgemeine Versicherung AG und weiteren Versicherungen eine Tournee-Ausfa­ll­ver­si­cherung mit einer Gesamt­ver­si­che­rungssumme von insgesamt 3.625.000,- Euro abgeschlossen, die grundsätzlich auch für den Fall einer Absage wegen einer nach Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages aufgetretenen Erkrankung des Sängers geleistet werden sollte. Nachdem Heino im September 2007 u.a. an Tinnitus erkrankte und für mehrere Wochen stationär behandelt werden musste, wurde die Tournee abgesagt und die Versicherung auf Zahlung von insgesamt knapp 3,5 Mio. Euro in Anspruch genommen.

Vorerkrankungen wurden bei Gesund­heits­er­klärung nicht angegeben

Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf fehlende und falsche Angaben in der vor Vertragsschluss im Juli 2007 abgegebenen Gesund­heits­er­klärung, in der insbesondere "Tinnitus" als Vorerkrankung sowie die Einnahme eines bestimmten Medikaments durch Heino nicht angegeben worden seien. Demgegenüber behauptete die Klägerin, die Beschwerden, die zur Absage der Tournee führten, seien erstmals am 10. September 2007 aufgetreten. Falsche Angaben seinen nicht gemacht worden, denn die unklar und missver­ständlich formulierten Fragen in der Gesund­heits­er­klärung zielten letztlich nur auf die Veran­stal­tungs­fä­higkeit des Sängers ab, die im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegeben gewesen sei.

Versi­che­rungs­vertrag wurde wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten

Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der u.a. Heino und seine Ehefrau sowie (unter Ausschluss der Öffentlichkeit) seine Hausärztin als Zeugen vernommen worden sind, zu der Überzeugung gelangt, dass Heino bereits seit vielen Jahren an Tinnitus leidet, mithin eine Vorerkrankung bei Abgabe der Gesund­heits­er­klärung verschwiegen worden ist; das Gleiche gelte für die Einnahme eines verschrei­bungs­pflichtigen Medikaments. Beides hätte nach dem nicht misszu­ver­ste­henden Sinn der entsprechenden Fragen in der Gesund­heits­er­klärung angegeben werden müssen. Danach kann keine Zahlung aus dem Versi­che­rungs­vertrag verlangt werden, weil der Versi­che­rungsfall nicht eingetreten ist und der Vertrag zudem seitens der Beklagten wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats Berufung zum Oberlan­des­gericht Köln einlegen.

Quelle: ra-online, LG Köln

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