21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Koblenz Urteil31.08.2023

Landgericht Koblenz: Kein Schmerzensgeld nach Sturz in HotelDeliktische Sorgfalts­pflichten verlangen keine absolute Sicherheit

Verstößt der Betreiber eines Hotels gegen die Verkehrs­sicherungs­pflicht, wenn die Treppe zu den Gästezimmern nur einen Handlauf besitzt und die einzelnen Treppenstufen mit Teppichflicken belegt sind? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten.

Der Beklagte betreibt in einem Moselort ein Hotel, in welchem die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2020 einen siebentägigen Aufenthalt gebucht hatten. Das Zimmer der Klägerin befand sich im zweiten Stock und war über eine Holztreppe zur erreichen. Die Holztreppe zeigt im Fußbereich eine Kurve auf und hat auf der rechten Seite einen Handlauf. Die einzelnen Treppenstufen sind zudem mit einem Teppichflicken belegt. Am dritten Tag des Aufenthalts wollte die Klägerin einen Spaziergang unternehmen. Beim Hinabsteigen der Treppe stürzte die Klägerin und zog sich einen Bruch des linken Fußes mit mehreren Frakturen zu. Die Klägerin musste mehrmals operiert werden und war nach dem Sturz zwei Monate vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss befand sie sich sechs Wochen in der Wieder­ein­glie­de­rungsphase. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Sturz und die davongetragenen Verletzungen auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung würde in dem fehlenden zweiten Geländer sowie in den Teppichflicken, die Stolperfallen darstellen, bestehen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € sowie weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.000 €.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Nach infor­ma­to­rischer Anhörung der Klägerin und Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dem Beklagten eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung nachgewiesen ist. Zwar ist grundsätzlich derjenige, der einen Gefahrenbereich eröffnet, verpflichtet diesen entsprechend abzusichern. Die deliktischen Sorgfalts­pflichten verlangen dabei keine absolute Sicherheit in dem Sinne, dass der Eintritt von Rechts­guts­ver­let­zungen schlechthin ausgeschlossen wäre, denn ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Der Siche­rungs­pflichtige ist daher weder gehalten, jede abstrakte Gefahr auszuschließen, noch dazu verpflichtet, konkrete Gefahren gänzlich auszuschließen oder auf einen Wahrschein­lich­keitswert nahe null zu minimieren. Trotz der Tatsache, dass die streit­ge­gen­ständliche Treppe nur auf einer Seite einen Handlauf aufweise, könne hierin keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung gesehen werden. Die Vorschriften der Landes­bau­ordnung Rheinland-Pfalz fordern für Treppen einen festen und griffsicheren Handlauf, der vorliegend unstreitig vorliege. Auch stellt die streit­ge­gen­ständliche Treppe mit ihrer Breite von 1,10 Meter keine besonders breite Treppe dar, sodass auch nicht ausnahmsweise zwei feste und griffsichere Handläufe gefordert werden.

Treppe sowie Teppichflicken nicht kausal für den Sturz verantwortlich

Weiterhin sei die Klägerin aufgerufen sich auch selbst zu schützen, und zwar vor allem dadurch, dass sie auf erkennbare Gefahrenquellen durch eigene Sorgfalts­an­stren­gungen reagiert. Dabei muss vor Gefahren, die mit Händen zu greifen sind, nicht einmal gewarnt werden, weil die Gefahrenquelle vor sich selbst warnt. Die Treppe war der Klägerin aufgrund ihres bereits seit zwei Tagen andauernden Aufenthalts bekannt, sodass sie sich auf die vermeintliche Gefahrenlage einstellen konnte. Abschließend sei die streit­ge­gen­ständliche Treppe sowie die Teppichflicken nicht kausal für den Sturz, weil die Klägerin im Rahmen ihrer infor­ma­to­rischen Anhörung angegeben habe, dass sie auf der Treppe umgeknickt sei und dann Halt gesucht habe, diesen aber nicht gefunden habe.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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