Landgericht Karlsruhe Urteil02.12.2011
Verschlechterte Sicht wegen einer nachträglich errichteten Holzwand an der Grenze zum Nachbargarten ist kein MietmangelUnmittelbare Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ist nicht beeinträchtigt
Errichten die Nachbarn entlang ihrer Gartengrenze eine Holzwand, so besteht aufgrund einer möglichen Verschlechterung der Aussicht kein Mietmangel. Wäre die besondere Lage des Gartens und der Ausblick jedoch Bestandteil des Mietvertrags und würde sich auf den Mietpreis auswirken, so läge ein Grund zur Mietminderung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Im vorliegenden Fall machten Mieter Mietminderung wegen einer nachträglich von den Nachbarn errichteten Holztrennwand entlang ihrer Gartengrenze geltend. Der Vermieter forderte die Zahlung der vollständigen Miete, da für ihn ein Mietmangel nicht ersichtlich war.
Verschlechterte Sicht stellt keine unmittelbare Beeinträchtigung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache dar
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte, dass ein Mietmangel nicht vorgelegen habe. Das Gericht teilte die Ansicht des Amtsgerichts Fürth im Urteil vom 17.10.2006, Az. 310 C 1727/06, WuM 2007, 317, wonach der bloße Umstand, dass die Aussicht einer Wohnung sich verschlechtere, keine unmittelbare Beeinträchtigung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache habe. Die Nachbarn seien im Rahmen des § 535 BGB auch berechtigt, als Ausdruck des vertragsgemäßen Mietgebrauchs den Garten mit Einfriedungen zu versehen. Unstreitig verstoße die nachträglich erweiterte Holzwand weder gegen Vorschriften des Nachbarrechts Baden-Württembergs noch gegen Vorschriften der Landesbauordnung.
Eine "offene und weiträumige Gartenlandschaft hinter dem Haus" war nicht Gegenstand des Mietvertrags
Wäre die besondere Lage der Wohnung von den Parteien als wohnwertbildendes Merkmal vorausgesetzt und auch im Mietpreis berücksichtigt worden, so hätte ein Mietmangel vorliegen können. Dafür aber, dass gemäß der Behauptung der Klägerin eine "offene und weiträumige Gartenlandschaft hinter dem Haus" vertraglicher Gegenstand des streitgegenständlichen Mietvertrags zwischen der Klägerin und Beklagten geworden sei, hätten keine Hinweise vorgelegen. Zudem versperre die streitgegenständliche Trennwand ausschließlich die Aussicht in den Garten der Nachbarn. Dies allein spreche bereits für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Trennwand auch nach den mietvertraglichen Vorschriften. Zudem sei die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 21.01.2008 zu einer Trennwand auf dem Balkon ergangen. Dies sei nicht vergleichbar zu einer Trennwand im Garten.
Ästhetik der Holzwand ist eine rein subjektive Sichtweise
Ob die Trennwand hässlich sei, so wie behauptet, wäre eine rein subjektive Sichtweise, die anhand des streitgegenständlichen Mietvertrages nicht objektiv zu überprüfen wäre. Vielmehr sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des streitgegenständlichen Mietvertrages eine Trennwand zwischen den Grundstücken bestand. Diese sei durch die streitgegenständliche Trennwand letztlich nur verlängert worden. Ein mietvertraglicher Verstoß sei auch insoweit nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe (vt/st)