18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13609

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Urteil02.12.2011Landgericht Karlsruhe9 S 236/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 148Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 148
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Urteil29.03.2011, 5 C 32/11
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil02.12.2011

Verschlechterte Sicht wegen einer nachträglich errichteten Holzwand an der Grenze zum Nachbargarten ist kein MietmangelUnmittelbare Gebrauchs­tauglichkeit der Mietsache ist nicht beeinträchtigt

Errichten die Nachbarn entlang ihrer Gartengrenze eine Holzwand, so besteht aufgrund einer möglichen Verschlech­terung der Aussicht kein Mietmangel. Wäre die besondere Lage des Gartens und der Ausblick jedoch Bestandteil des Mietvertrags und würde sich auf den Mietpreis auswirken, so läge ein Grund zur Mietminderung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Im vorliegenden Fall machten Mieter Mietminderung wegen einer nachträglich von den Nachbarn errichteten Holztrennwand entlang ihrer Gartengrenze geltend. Der Vermieter forderte die Zahlung der vollständigen Miete, da für ihn ein Mietmangel nicht ersichtlich war.

Verschlechterte Sicht stellt keine unmittelbare Beein­träch­tigung auf die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache dar

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte, dass ein Mietmangel nicht vorgelegen habe. Das Gericht teilte die Ansicht des Amtsgerichts Fürth im Urteil vom 17.10.2006, Az. 310 C 1727/06, WuM 2007, 317, wonach der bloße Umstand, dass die Aussicht einer Wohnung sich verschlechtere, keine unmittelbare Beein­träch­tigung auf die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache habe. Die Nachbarn seien im Rahmen des § 535 BGB auch berechtigt, als Ausdruck des vertragsgemäßen Mietgebrauchs den Garten mit Einfriedungen zu versehen. Unstreitig verstoße die nachträglich erweiterte Holzwand weder gegen Vorschriften des Nachbarrechts Baden-Württembergs noch gegen Vorschriften der Landes­bau­ordnung.

Eine "offene und weiträumige Garten­land­schaft hinter dem Haus" war nicht Gegenstand des Mietvertrags

Wäre die besondere Lage der Wohnung von den Parteien als wohnwert­bil­dendes Merkmal vorausgesetzt und auch im Mietpreis berücksichtigt worden, so hätte ein Mietmangel vorliegen können. Dafür aber, dass gemäß der Behauptung der Klägerin eine "offene und weiträumige Garten­land­schaft hinter dem Haus" vertraglicher Gegenstand des streit­ge­gen­ständ­lichen Mietvertrags zwischen der Klägerin und Beklagten geworden sei, hätten keine Hinweise vorgelegen. Zudem versperre die streit­ge­gen­ständliche Trennwand ausschließlich die Aussicht in den Garten der Nachbarn. Dies allein spreche bereits für die Zulässigkeit der streit­ge­gen­ständ­lichen Trennwand auch nach den mietver­trag­lichen Vorschriften. Zudem sei die Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 21.01.2008 zu einer Trennwand auf dem Balkon ergangen. Dies sei nicht vergleichbar zu einer Trennwand im Garten.

Ästhetik der Holzwand ist eine rein subjektive Sichtweise

Ob die Trennwand hässlich sei, so wie behauptet, wäre eine rein subjektive Sichtweise, die anhand des streit­ge­gen­ständ­lichen Mietvertrages nicht objektiv zu überprüfen wäre. Vielmehr sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des streit­ge­gen­ständ­lichen Mietvertrages eine Trennwand zwischen den Grundstücken bestand. Diese sei durch die streit­ge­gen­ständliche Trennwand letztlich nur verlängert worden. Ein mietver­trag­licher Verstoß sei auch insoweit nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Landgericht Karlsruhe (vt/st)

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