21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil12.11.2015

Bauträger muss Eigen­tums­wohnung wegen nachträglich verbautem Skyline-Blick zurücknehmenSicht­be­hin­dernde Bebauung stellt nachver­tragliche Pflicht­ver­letzung des Bauträgers dar

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einen Bauträger dazu verurteilt, eine Eigen­tums­wohnung in Frankfurt am Main gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil der den Käufern zugesagte "Skyline-Blick" nachträglich verbaut worden war.

Im zugrunde liegenden Streitfall schlossen die Kläger im Jahr 2008 mit dem beklagten Bauträger einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main zum Preis von rund 326.000 Euro. Die Übergabe der Wohnung, die u.a. mit einem Verkaufsprospekt beworben worden war, fand 2009 statt. In der Zeit danach errichtete der Bauträger unterhalb des Wohnhauses und jenseits eines angrenzenden Parks ein weiteres dreige­schossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline beschränkt, die von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger aus möglich war. Während das Panorama von der Terrasse der Wohnung zuvor den Blick auf die Frankfurter Innenstadt mit den markantesten Bauten bot, blieb nach der Errichtung des gegen­über­lie­genden Gebäudes allein die Sicht auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm. Der dazwischen liegende Bereich mit Bankenviertel einschließlich des Commerzbank-Towers und der unteren Hälfte des Fernsehturms wird nunmehr verdeckt.

Den verbauten Blick sowie einen mangelnden Schallschutz in der Wohnung nahmen die Kläger zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung zu verlangen.

LG bejaht mangelnden Schallschutz

Das zunächst angerufene Landgericht verurteilte den Bauträger nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens antragsgemäß, weil der Schallschutz in der Wohnung nicht durchgängig eingehalten sei. Die Frage, ob auch der verbaute Skyline-Blick zum Rücktritt berechtige, ließ es offen.

OLG: Verbauter Skyline-Blick berechtigt zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

Die gegen das Urteil des Landgerichts von dem Bauträger eingelegte Berufung, wies das Oberlan­des­gericht zurück. Zur Begründung stellte das Gericht - anders als das Landgericht - auf den verbauten Skyline-Blick ab. Unter Skyline sei dabei die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichne. Die sicht­be­hin­dernde Bebauung stelle eine nachver­tragliche Pflicht­ver­letzung des Bauträgers dar, die die Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige.

Skyline-Blick wurde durch Verkauf­sprospekt als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart

Die Kläger hätten erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen Eigen­tums­wohnung ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich sei. Dass dieser Blick als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen sei, folge aus dem Verkauf­sprospekt, in dem mit dem Begriff "Skyline" prägend geworben worden sei. So fänden sich dort u.a. die Aussagen "[...] auf der Südterrasse über dem Park die Türme der Stadt fest im Blick [...]" oder "Der Abend, die Stadt mit ihren Türmen glüht, die Nacht auf der Terrasse mit Freunden [...]" sowie "[...] passende Bühne für den unverbaubaren Skyline-Blick [...]".

Der beklagte Bauträger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Pflicht­ver­letzung nicht vertreten müsse, weil er selbst die sicht­be­hin­dernde Bebauung geplant und ausgeführt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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