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Dokument-Nr. 19278

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Urteil06.06.2003Landgericht Karlsruhe4 O 181/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2003, 337Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2003, Seite: 337
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil06.06.2003

Widerruf eines Mietvertrags nach den Regeln zum Haustürgeschäft möglichVoraussetzung ist Vorliegen eines Haustür­ge­schäfts, der Verbraucher­eigenschaft beim Mieter und der Unter­nehmer­eigenschaft beim Vermieter

Ein Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen nach den Regeln zum Haustürgeschäft widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Haustürgeschäft vorliegt und der Mieter Verbraucher sowie der Vermieter Unternehmer ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Mietver­trags­parteien um die Möglichkeit des Widerrufs des Mietvertrags über Gewerberäume. Der Mieter war der Meinung, dass dies möglich sei. Denn er habe den Mietvertrag anlässlich eines Besuchs der Vermieterin an seinem Arbeitsplatz, der sich in den angemieteten Gewerberäumen befand, unterschrieben. Der Mieter habe als Rechts­re­fe­rendar für den eigentlichen Mieter, einen Rechtsanwalt, gearbeitet. Nach Abschluss des zweiten Staatsexamens sollte er in die Kanzlei mit einsteigen. Da der Rechts­re­fe­rendar das Examen aber nicht bestand, wurden diese Pläne verworfen. Da die Vermieterin ein Widerrufsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Widerruf des Mietvertrags war möglich

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Rechts­re­fe­rendars. Er habe den Mietvertrag nach den Regeln zum Haustürgeschäft wirksam widerrufen dürfen. Aufgrund dessen, dass der Mietvertrag anlässlich eines Besuchs der Vermieterin am Arbeitsplatz des Referendars unterschrieben wurde, habe eine typische Haustürsituation vorgelegen. Zudem sei der Referendar als Verbraucher anzusehen gewesen. Denn er sei weder als Selbständiger tätig gewesen noch sei er im Begriff gewesen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen. Darüber hinaus sei die Vermieterin als Unternehmerin aufgetreten. Sie habe eine Vielzahl von Wohnungen vermietet und habe somit geschäftsmäßig gehandelt.

Dauerhafte und wiederholte Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen spricht für Geschäfts­mä­ßigkeit der Vermietung

Nach Auffassung des Landgerichts handle ein Vermieter geschäftsmäßig, wenn er unabhängig von den Einkünften, die er mit der Vermietung erzielt, beabsichtigt die Vermietung zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauerhaften oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. So habe der Fall hier gelegen. Wer dagegen nur zwei Wohnungen in größerem zeitlichem Abstand vermietet, handle nicht geschäftsmäßig

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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