21.11.2024
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Dokument-Nr. 31294

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Landgericht Hildesheim Urteil14.01.2022

Tod eines Säuglings nach heftigem Schütteln ist als Totschlag strafbarVater hat Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen

In dem Verfahren gegen einen 33-jährigen Mann, dem vorgeworfen wurde, seinem Sohn durch heftiges Schütteln so starke Verletzungen zugefügt zu haben, dass der Säugling verstarb, hat die Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Zur Begründung hat das Schwurgericht ausgeführt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachver­ständigen ein Schütteltrauma eindeutig als Todesursache habe feststellen lassen. Die Kammer ging dabei nicht von einer vom Angeklagten gezielt begangenen Tötung des Säuglings aus, er habe aber bei der starken Gewalt­ein­wirkung den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf genommen.

Angeklagter war in einer Überfor­de­rungs­si­tuation

Die Ursache sah die Kammer in einer Überfor­de­rungs­si­tuation, in der der Angeklagte, als er am 25. März 2021 in Abwesenheit der Mutter allein mit dem Kind in der Wohnung in Hildesheim gewesen sei, den schreienden, zwölf Wochen alten Säugling für mehrere Sekunden sehr stark geschüttelt habe. Dass er dabei den Tod des Kindes in Kauf genommen habe, ergebe sich schon aus dem außerordentlich hohen Maß an Gewalt­ein­wirkung, dass in der Beweisaufnahme aufgrund der Ausführungen der Sachver­ständigen habe festgestellt werden können. Die massiven Hirnver­let­zungen hätten nicht einmal durch einen einzelnen wuchtigen Faustschlag ausgelöst werden können, sodass auch eine versehentlich unsanfte Behandlung als Auslöser nicht in Betracht kam.

Gericht hörte acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings an

Der Angeklagte hatte den Tatvorwurf in Abrede genommen. Die Kammer sah diesen nach der umfangreichen Beweisaufnahme jedoch als erwiesen an. In dem Verfahren mit neun Haupt­ver­hand­lungs­terminen waren allein acht medizinische Sachverständige zur Aufklärung der Todesumstände des Säuglings gehört und zudem weitere Zeugen, darunter auch die behandelnden Ärzte, vernommen worden.

Der Vertreter der Staats­an­walt­schaft hatte die so auch ausgeurteilte Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren beantragt. Die Verteidigung beantragte aufgrund fortbestehender Zweifel einen Freispruch.

Quelle: Landgericht Hildesheim, ra-online (pm/pt)

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