18.10.2024
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Dokument-Nr. 16878

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Urteil23.05.2012Landgericht Heidelberg1 S 58/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 607Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 607
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil26.10.2011, 27 C 135/11
ergänzende Informationen

Landgericht Heidelberg Urteil23.05.2012

Herabsetzung eines Mitbewerbers und Abwerbung von Mitarbeitern auf der Plattform XING begründet Wettbe­wer­bs­verstoßMitbewerber hat Anspruch auf Unterlassung

Tätigt jemand gegenüber den Mitarbeitern eines Mitbewerbers herabsetzende Äußerungen und versucht er die Mitarbeiter abzuwerben, so handelt derjenige wettbe­wer­bs­widrig. Dem Mitbewerber steht daher ein Unterlassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schrieb ein IT-Dienstleister über die Inter­net­plattform XING Mitarbeiter eines Mitbewerbers an. In den Nachrichten versuchte er den Mitbewerber verächtlich zu machen und die Mitarbeiter abzuwerben. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dieses Verhalten ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten darstellte und der Mitbewerber daher berechtigt war den IT-Dienstleister abzumahnen. Das Amtsgericht Heidelberg verneinte dies. Seiner Ansicht nach habe der IT-Dienstleister nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte der Mitbewerber Berufung ein.

Wettbe­wer­bs­widrige Herabsetzung lag vor

Das Landgericht Heidelberg folgte der Ansicht des Mitbewerbers und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Seiner Auffassung nach habe eine wettbe­wer­bs­widrige Herabsetzung des Mitbewerbers vorgelegen und somit ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG. In den Formulierungen "Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?" und "Sie wissen ja hoffentlich, in was für ein Unternehmen Sie gelandet sind?" hat das Gericht eine herabsetzende Äußerung gesehen. Eine solche negative Darstellung des Mitbewerbers und seiner Qualitäten als Arbeitgeber ohne jegliche sachliche Begründung habe unver­hält­nismäßig in die berechtigten Interessen des Mitbewerbers auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit eingegriffen.

Gezielte Behinderung durch unlautere Abwerbung

Zudem habe der IT-Dienstleister aus Sicht des Landgerichts wegen der gezielten Behinderung des Mitbewerbers durch das unlautere Abwerben von Mitarbeitern gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen. Das Gericht ging aufgrund der am Schluss einer Nachricht verwendeten Formulierung "Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." von einem Abwer­bungs­versuch aus. Eine Abwerbung von Mitarbeitern sei zwar grundsätzlich zulässig. Dies gelte aber dann nicht, wenn zugleich wettbe­wer­bs­rechtlich unlautere Begleitumstände hinzutreten, wie etwa herabsetzende Äußerungen über den Mitbewerber.

Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

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