23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 1115

Drucken
Urteil04.03.2004BundesgerichtshofI ZR 221/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2004, 1464Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2004, Seite: 1464
  • BGHZ 158, 174Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 158, Seite: 174
  • DB 2004, 1555Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 1555
  • GRUR 2004, 696Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2004, Seite: 696
  • JZ 2005, 255Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 2005, Seite: 255
  • MDR 2004, 1070Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2004, Seite: 1070
  • NZA 2004, 794Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2004, Seite: 794
  • WM 2005, 432Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2005, Seite: 432
  • WRP 2004, 1017Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2004, Seite: 1017
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.03.2004

Abwerbeanruf bei Mitarbeitern am Arbeitsplatz

Der u.a. für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, wenn ein Personalberater als sog. Headhunter Mitarbeiter von Unternehmen, die mit seinem Auftraggeber in Wettbewerb stehen, am Arbeitsplatz anruft, um mit ihnen über einen Arbeits­platz­wechsel zu sprechen.

Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Perso­nal­be­raters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqua­li­fi­zierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt.

Die Frage, ob es wettbe­wer­bs­widrig ist, wenn ein Personalberater versucht, durch Anruf am Arbeitsplatz mit möglichen Bewerbern für eine offene Stelle ins Gespräch zu kommen, ist in der insta­nz­ge­richt­lichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Deshalb war diese Rechtsfrage nunmehr vom Bundes­ge­richtshof zu entscheiden.

Der Bundes­ge­richtshof hat den Grundsatz bestätigt, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbe­wer­bsrecht verstoße. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in Abwägung der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbe­wer­bs­widrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Bundes­ge­richtshof deshalb den Rechtsstreit an das Berufungs­gericht zurückverwiesen.

Vorinstanzen:

OLG Karlsruhe, LG Mannheim

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

der Leitsatz

UWG § 1

Es ist nicht wettbe­wer­bs­widrig, wenn ein Arbeitnehmer von einem Personalberater am Arbeitsplatz in einem zur ersten Kontaktaufnahme geführten Telefongespräch nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird.

Eine mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht zu vereinbarende Störung des betrieblichen Arbeitsablaufs liegt vor, wenn sich der im Auftrag eines Wettbewerbers anrufende Personalberater bei einem solchen Gespräch darüber hinwegsetzt, daß der Arbeitnehmer daran kein Interesse hat, oder das Gespräch über eine knappe Stellen­be­schreibung hinaus ausdehnt.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1115

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI