Im konkreten Fall ging es um den Anruf eines Personalberaters in einem Unternehmen, das gewerbliche Abnehmer mit Computer-Software und -Hardware beliefert und dafür hochqualifizierte und laufend durch Schulungen fortgebildete Mitarbeiter beschäftigt.
Die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Personalberater versucht, durch Anruf am Arbeitsplatz mit möglichen Bewerbern für eine offene Stelle ins Gespräch zu kommen, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt worden. Deshalb war diese Rechtsfrage nunmehr vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat den Grundsatz bestätigt, daß das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt sei und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Wenn Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, sei dies in Abwägung der geschützten Interessen der Beteiligten nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgehe. Eine erste Kontaktaufnahme müsse sich allerdings darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch als solchem festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und gegebenenfalls eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Bundesgerichtshof deshalb den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, LG Mannheim
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2004
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)