15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14264

Drucken
Urteil26.09.2012Bundesarbeitsgericht10 AZR 370/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2013, 122Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2013, Seite: 122
  • NJW 2013, 331Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 331
  • NZA 2013, 152Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 152
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil23.02.2010, 17 Sa 1133/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.09.2012

BAG zum Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen wettbe­wer­bs­widrigen VerhaltensVöllig abstrakte Berechnung eines Schadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zulässig

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein grundsätzlich Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Die Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsa­chen­ge­richten und kann revisi­ons­rechtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befasst sich mit dem Bau von Verkehrswegen. Im April 2005 wurde über das Vermögen ihrer früheren Mutter­ge­sell­schaft das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Die Geschäfts­anteile der Klägerin wurden an einen anderen Baukonzern veräußert. Auch die Beklagte war am Erwerb der Klägerin interessiert gewesen. Sie gründete nach Scheitern der Verhandlungen eine eigene Gesellschaft für Verkehrswegebau und schloss mit Führungs­personal der Klägerin Arbeitsverträge. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang wurden Daten der Klägerin genutzt und gelöscht.

Klägerin verlangt Schadensersatz für eingetretene Verluste durch Abwerben von Mitarbeitern

Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, wettbewerbswidrig Mitarbeiter abgeworben zu haben und Schadensersatz für eingetretene Verluste in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von etwa 46 Mio. Euro verlangt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zwar wettbe­wer­bs­widrig verhalten. Es fehle jedoch an greifbaren Anhaltspunkten, um den Schaden schätzen zu können.

Hinreichender Zusammenhang zwischen Abwerbungen und eingetretenen Verlusten nicht erkennbar

Die Revision der Klägerin blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Unter Beachtung des revisi­ons­recht­lichen Prüfungs­maß­stabes ist es nicht zu beanstanden, dass das Landes­a­r­beits­gericht mangels greifbarer Anhaltspunkte keine Schätzung eines Schadens vorgenommen und die Auffassung vertreten hat, ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Abwerbungen und den eingetretenen Verlusten sei nicht erkennbar geworden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14264

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI